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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Betriebsprüfung

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wie viel Steuern jeder zahlt, ist das Ergebnis der jeweiligen Steuererklärung. Im fiskalischen Idealfall entspricht die festgesetzte Steuer auch der tatsächlich korrekten Steuer. Doch kann der Fiskus dem Bürger vertrauen? Natürlich! Aber zur Sicherheit gibt es ja die Außenprüfung. tatort:steuern steht eine fiktive Prüfung mit Ihnen durch.

Auch der ehrlichste Steuerbürger bekommt feuchte Hände, wenn er den Finanzamtsbrief mit der Prüfungsanordnung liest. Der eine oder andere fühlt sich sogar irgendwie ertappt – meist ohne zu wissen, wobei überhaupt. Das ist so ähnlich wie beim Fitnesstrainer, der hinter einem steht und genau beäugt, ob die Übung auch absolut korrekt ausgeführt wird. Dabei ist man doch stets bemüht und strengt sich immer an!

Für einen Betriebsprüfer zählt „ein Bemühen“ rein gar nichts. Er ist wie ein Scanner unterwegs und sichtet nicht nur das Zahlenwerk, sondern prüft die Belege, stellt Bewertungen infrage und hat die Augen und Ohren am liebsten überall, wo es steuerlich Relevantes zu entdecken gibt.

Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, ist eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Bei den anderen Steuerpflichtigen ist sie – laut Gesetzestext – statthaft,

Der Auftakt der Außenprüfung ist die schriftliche Prüfungsanordnung. Sie flattert „ins Haus“ wie der hingeworfene Handschuh oder das „En garde!“ im Duell, nur deutlich emotionsloser. Weil aber auf der Seite des Geprüften die Emotionen und der Ärger vorprogrammiert sind, sollten Sie sich in der Prüfung durch uns – Ihre Steuerberater – professionell vertreten lassen. Wir werden zunächst versuchen, die Prüfung in unsere Kanzleiräume zu verlegen, um Zufallsfunde, Missverständnisse und Irritationen zu vermeiden. Leider ist der Prüfer grundsätzlich angehalten, die Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Deshalb gelingt das nicht immer. Die Prüfer sind auch berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.

Gute Vorbereitung ist wichtig

Egal wo die Prüfung stattfindet, sollten sich alle Beteiligten gut vorbereiten. Es gibt viele bekannte Prüfungsschwerpunkte, die vor Beginn der Prüfung einem „Vorab-Check“ unterzogen werden sollten. Einige davon werden in dieser Ausgabe umfassend erläutert. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor? Sind noch fehlende Belege anzufordern? Gibt es noch Möglichkeiten, Plausibilitäten zu verbessern? Es gibt unzählige Erkenntnisquellen für beide Seiten. Deshalb gilt es, die Quellen auf Ihrer Seite zu erschließen und sich zu wappnen. Während der Außenprüfung haben Steuerpflichtige – beziehungsweise wir als ihre Vertreter – diverse Mitwirkungspflichten. Es gilt Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Dabei kann der Außenprüfer sogar andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. Weshalb es auch sinnvoll ist, mögliche Auskunftspersonen im Unternehmen vom Prüfer räumlich zu trennen.

Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme

Seit vielen Jahren ist es den Finanzbehörden auch gestattet, bei der Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen durch direkten Zugriff auf seine Datenverarbeitungssysteme zu prüfen. Der Datenzugriff wurde für die Prüfbarkeit digitaler Unterlagen geregelt. Die Daten werden dabei teilweise zur Plausibilitätsprüfung mathematisch-statistischen Tests, wie zum Beispiel dem Chi-Quadrat-Test, unterzogen: Bei einer größeren Zahlenmenge geht man davon aus, dass alle Ziffern jeweils gleich häufig als letzte Ziffer vor dem Komma auftreten – etwa bei Kilometerangaben im Fahrtenbuch oder bei Einnahmen und Ausgaben im Kassenbuch. Egal ob Eins, Fünf oder Sieben – jede Ziffer kommt statistisch zu zehn Prozent vor. Tauchen einzelne Zahlen häufiger auf, kann es sich um die Lieblingszahlen handeln, die sich bei nachträglichen Eintragungen einschleichen. Genauso gut kann es sich aber auch um steuerlich korrekte Zahlenhäufungen, zum Beispiel aufgrund von bestimmten Preisgestaltungen, handeln. Außerdem wird immer häufiger die summarische Risikoprüfung zur Aufdeckung von Manipulationen eingesetzt.

Die Programme der Prüfer

Egal ob Vermögenszuwächse oder Lebenshaltungskosten, die Prüfer beleuchten Ihre Geldflüsse von allen Seiten. Und immer häufiger nehmen sie Programme zu Hilfe, die schon weitere Entwicklungen in Richtung künstliche Intelligenz erahnen lassen. Ein eher klassisches Beispiel ist der Zeitreihenvergleich: Der Betriebsprüfer schaut sich betriebliche Kennziffern wie beispielsweise den Umsatz, Lagerbestand, Wareneinsatz oder die Personalkosten im Zeitvergleich an. Laufen etwa die Kurven von Umsatz und Wareneinsatz der vergangenen zwölf Monate parallel, besteht erst einmal kein Verdacht auf Schwarzumsätze. Zeigen aber Personal- und Verpackungskosten in den letzten drei Monaten eines Jahres eine stark steigende Tendenz, muss der Chef erklären, wofür die zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt wurden, wenn sie nicht im Verkauf beschäftigt waren. Der Verdacht auf Schwarzumsätze würde auch durch die hohen Verpackungskosten erhärtet. Aufgabe der Außenprüfer ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Ja, tatsächlich auch zugunsten. Das kommt nur leider selten vor, denn es obliegt ja den Prüfern, wohin sie schauen.

Wichtige Schlussbesprechung

Vor der Beendigung der Außenprüfung ist eine häufig sehr wichtige Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Dabei kommt es relativ oft zur sogenannten tatsächlichen Verständigung. Das ist eine definitive Einigung zwischen den Parteien, bei denen sich die Beteiligten auf die festzusetzenden Besteuerungsgrundlagen verständigen und auf Rechtsmittel gegen die Umsetzung verzichten. Nach der Schlussbesprechung folgt der Prüfungsbericht zur Außenprüfung. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Da der Prüfungsbericht nicht angefochten werden kann, ergibt sich hier nur die Möglichkeit zur Stellungnahme. Erst gegen die geänderten Steuerbescheide aufgrund der Prüfungsfeststellung kann Einspruch eingelegt werden. Ab hier folgt das reguläre zunächst außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Wir – Ihre Steuerexperten – sind für Ihre Verteidigung bestens ausgebildet. Lassen Sie uns antreten gegen die Kontrolleure des Fiskus, damit diese wieder vollstes Vertrauen in Ihre Steuererklärungen haben.

Foto: Erwin Wodicka / wodicka@aon.at