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Bisher verschmolzen unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer fehlerhaften oder unterlassenen Jahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum zu einer prozessualen Einheit. Strafverfahren wurden deshalb regelmäßig nur wegen der unrichtigen Jahreserklärung eingeleitet.
Von dieser Linie rückt der Bundesgerichtshof nun ab. Künftig behandelt er unrichtige oder unterlassene Voranmeldungen und die fehlerhafte oder fehlende Jahreserklärung als eigenständige Taten. Begründet wird das mit den unterschiedlichen Funktionen beider Pflichten und ihrer verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit. Die Jahreserklärung ersetzt die Voranmeldungen strafrechtlich nicht mehr rückwirkend.
Für die Praxis ist das brisant. Wer sowohl bei den laufenden Voranmeldungen als auch bei der Jahreserklärung falsch erklärt oder nichts abgibt, riskiert künftig mehrere selbstständige Taten der Steuerhinterziehung. Das kann sich auf Ermittlungen, Anklagen und die Strafzumessung auswirken. Fehler lassen sich also nicht mehr in der Jahreserklärung korrigieren. Gerade bei der Umsatzsteuer rücken damit die einzelnen Fristen stärker in den Fokus.
BGH, Beschluss vom 10.12.2025, 1 StR 387/25
© Stephan Pramme