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Stufenfrei – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Stufenfrei

Es kann durchaus überlegt sein, rechtzeitig über die Verteilung seines Nachlasses nachzudenken, um den potenziellen Erben die Erbschaftsteuer zu ersparen. Nicht ganz so clever war wohl ein Vater, der seinem Sohn den Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken schenkte. Der Wert überstieg die Freigrenze um stolze 246.800 Euro und die Schenkung unterlag schließlich der Schenkungsteuer zu einem Steuersatz von elf Prozent. Der beschenkte Sohn war der Meinung, dass für die Berechnung der Steuer – ähnlich wie bei der Festsetzung der zumutbaren Belastung (siehe tatort:steuern III/2017) – das Stufenmodell berücksichtigt werden müsse. Demnach würde für 75.000 Euro der Steuersatz lediglich sieben Prozent betragen und nur für den darüber liegenden Anteil der höhere Satz gelten. Nachdem der Sohn zunächst damit beim Finanzgericht scheiterte, legte er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser erklärte die Beschwerde als unbegründet. Die Anwendung eines Stufenmodells ist ausgeschlossen.
Für die Abmilderung von Progressionssprüngen existiert der Härteausgleich nach §19 (3) ErbStG. Das heißt, bei Überschreiten einer Wertgrenze wird nur die Hälfte des Betrages erhoben, der diese Grenze übersteigt, sofern dieser geringer ist als die eigentliche Steuerschuld.
BFH, Beschluss vom 20.02.2019, II B 83/18

Eine Beispiel für den Härteausgleich nach §19 (3) ErbStG finden Sie hier.

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