Trinkgelder
Tip mit Tücken
Trinkgelder spielen im Dienstleistungssektor – etwa in der Gastronomie und Hotelerie, bei Friseuren oder im Taxigewerbe – eine große Rolle. Sie sind Ausdruck der Kundenzufriedenheit und dienen als zusätzliche finanzielle Anerkennung für den Arbeitnehmer. Wann aber bleiben Trinkgelder steuerfrei oder werden steuerpflichtig?
Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung von Kunden an einen Beschäftigten, die ohne rechtlichen Anspruch und zusätzlich zum geschuldeten Rechnungsbetrag erfolgt. Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ist diese Einnahme dann für den Arbeitnehmer steuerfrei.
BEISPIEL Ein Gast ist mit dem Service in einem Restaurant besonders zufrieden und gibt dem Kellner zusätzlich zum Rechnungsbetrag ein Trinkgeld in bar. Diese freiwillige Zuwendung stammt direkt vom Kunden – somit ist sie steuerfrei.
In der heutigen Zeit bezahlen viele Kunden jedoch im Restaurant ihre Rechnungen bargeldlos mit EC- oder Kreditkarte. Viele elektronische Systeme bieten dabei sogar automatische Trinkgeldzuschläge von 5, 10 oder auch 15 Prozent auf den Rechnungsbetrag an. Damit wird der Trinkgeldbetrag zunächst auf dem Bankkonto des Arbeitgebers gutgeschrieben und somit erst später vom Arbeitgeber an den jeweiligen Mitarbeiter weitergegeben.
Steuerliche Einordnung
Dabei ergibt sich nun die Frage, wie mit diesen Trinkgeldern steuerlich umzugehen ist. Die Steuerfreiheit bleibt in diesen Fällen nur bestehen, sofern der Betrag eindeutig dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet werden kann und der Arbeitgeber ihn lediglich durchleitet.
In der Praxis kann dies jedoch zu Problemen führen. Da das Trinkgeld in diesem Fall zunächst über den Arbeitgeber läuft, besteht die Gefahr, dass es als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Die Steuerfreiheit bleibt nur dann erhalten, wenn klar erkennbar ist, dass das Trinkgeld vom Kunden freiwillig und persönlich für den Arbeitnehmer bestimmt war und der Arbeitgeber das Geld nur treuhänderisch entgegennimmt und weiterleitet.
Kann diese Zuordnung nicht eindeutig nachgewiesen werden, gilt das Trinkgeld als vom Arbeitgeber gezahlt und ist somit steuerpflichtig.
TIPP Betriebe sollten Trinkgelder bei Kartenzahlung getrennt erfassen, dokumentieren, und transparent an die jeweiligen Mitarbeiter weiterleiten. Nur so bleibt die Steuerfreiheit erhalten.
Bei steuerpflichtigen Trinkgeldern hingegen muss der Arbeitgeber die Beträge in der Lohnabrechnung berücksichtigen und darauf Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies droht beispielsweise, wenn der Arbeitgeber die Trinkgelder einsammelt und an die Mitarbeiter verteilt, zum Beispiel über einen gemeinsamen Trinkgeldtopf für alle Mitarbeiter.
Problematisch ist auch das Sparschwein für Trinkgelder an der Rezeption eines Hotels. Die Gäste hinterlassen bei der Abreise Bargeld für das Team, und das Hotel verteilt diese Gelder am Monatsende gleichmäßig an das Personal. In diesem Fall handelt es sich um eine arbeitgebervermittelte Zahlung, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.
FAZIT Die Gewährleistung der Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist für Arbeitnehmer im Dienstleistungsbereich sehr wichtig. Eine transparente innerbetriebliche Dokumentation der Trinkgelder bei Kartenzahlungen sollte dies sicherstellen.
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