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Das Phantom geht um – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Lohntipp

Das Phantom geht um

Wer Minijobber beschäftigt, muss seit Januar 2019 genauer auf die Arbeitszeitregelung dieser Mitarbeiter achten. Ist nichts geregelt, gelten statt bisher zehn nun automatisch 20 Arbeitsstunden pro Woche. Es droht eine Sozialversicherungspflicht. tatort:steuern erklärt, wie Arbeitgeber diese Mehrkosten vermeiden.

Circa 6,8 Millionen geringfügig Beschäftigte sind aktuell in Deutschland tätig. Eine nicht unerhebliche Anzahl. Der Gesetzgeber will diese Arbeitskräfte weiter arbeitsrechtlich schützen und passte das Teilzeit- und Befristungsgesetz, hinsichtlich der Arbeitszeitregelung, drastisch an. Mit fatalen Folgen für Sie als Arbeitgeber.

Was galt bis Ende 2018? Wurde keine schriftliche Vereinbarung zur wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Arbeitszeit getroffen, galt bisher eine gesetzlich vermutete Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche. Diese Praxis wird gern bei der sogenannten „Arbeit auf Abruf“ verwendet. Hier haben Beschäftigte bewusst keine feste Arbeitszeitregelung, da sie ausschließlich im Bedarfsfall zum Einsatz kommen.

Was gilt ab 2019? Durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ wurde die fiktive Arbeitszeit von zehn auf 20 Stunden pro Woche erhöht. Werden keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen, kann es folglich zum sogenannten „Phantomlohn“ kommen. Bei Minijobs kann dieser „Phantomlohn“ unter Umständen dazu führen, dass die 450-Euro-Grenze überschritten wird und der Beschäftigte nicht mehr als Minijobber gilt.

Was ist der Phantomlohn? Mit dem „Phantomlohn“ (auch „Fiktivlohn“ genannt) ist der entstandene, aber nicht ausbezahlte Lohnanspruch gemeint. Aus Sicht der Sozialversicherung besteht eine Arbeitsentgeltpflicht unabhängig davon, ob die Entgeltbestandteile tatsächlich ausgezahlt wurden oder nicht. Gesetzwidrig nicht ausgezahlte Entgeltbestandteile werden im Falle einer Prüfung durch die Sozialversicherung als Arbeitsentgelt angesetzt und die darauf entfallenen Beiträge werden nacherhoben. Dies kann bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen.

Ein Beispiel verdeutlicht die finanziellen Gefahren für Sie als Arbeitgeber. Durch den aktuellen Mindestlohn von 9,19 Euro und einer nun fiktiv angesetzten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche ergibt sich eine monatliche Vergütung von 796,47 Euro. Dies übersteigt die 450-Euro-Grenze erheblich. Auch wenn kein Entgelt für diese Arbeitszeit entrichtet wurde, werden hierfür Sozialversicherungsbeiträge fällig. Zudem hat der Arbeitnehmer schlussendlich einen Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsentgelts. Sie als Arbeitgeber müssen dann entsprechend nachzahlen.

Fazit: Gehen Sie auf Nummer sicher und vereinbaren Sie für Ihre geringfügig Beschäftigten einen detaillierten Arbeitsvertrag. Wenn Sie bereits Minijobber beschäftigen, prüfen Sie umgehend die Arbeitsverträge, ob eine feste wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart ist. Falls dies nicht der Fall ist, passen Sie diese Verträge dringend an. Beachten Sie dabei unbedingt alle gesetzlichen Vorgaben. Überprüfen Sie beispielsweise genau, ob eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit vereinbart wurde. Diese darf nur bis zu 25 Prozent über- oder bis zu 20 Prozent unterschritten werden.

Und nicht vergessen: Überprüfen Sie auch die vereinbarte Höhe des Stundenlohns. Haben Sie zwar keine feste Arbeitszeit, wohl aber einen über dem Mindestlohn liegenden Stundenlohn vereinbart, könnte es mit der neuen Gesetzesregelung teuer für Sie werden.