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Für den Familienfrieden – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Familienstiftung

Für den Familienfrieden

Mit zunehmender Beliebtheit erfreut sich die Gründung einer Stiftung als Instrument zur Regelung der Vermögensnachfolge. Doch welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser zivilrechtlichen Gestaltung im Hinblick auf das Erb- und Steuerrecht? Durch tatort:steuern erfahren Sie, welche Chancen sich bieten und welche Risiken beachtet werden müssen.

Was ist eine Familienstiftung? Sie ist keine gesonderte Stiftungsart, sondern eine Form der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Da sie im Wesentlichen den Interessen einer oder mehrerer Familien dient, kann sie somit auch nicht gemeinnützig sein. Vielmehr verfolgt sie mit der finanziellen Versorgung der Begünstigten im Familienkreis einen wirtschaftlichen Zweck und ist mit ihren Gewinnen selbst steuerpflichtig. Die Stiftung hat weder Gesellschafter noch Mitglieder; sie gehört sich selbst.

Wie geht das? Den rechtlichen Rahmen bildet die Satzung, in der der Zweck festgelegt, das einzubringende Vermögen definiert und die Begünstigten bestimmt werden. Die Stiftungsaufsicht des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, überwacht die Einhaltung der Stiftungssatzung. Eine Stiftung zu gründen, erfordert Zeit. Sie kann zwar auch erst mit dem Tod entstehen, doch es empfiehlt sich, die Stiftung zu Lebzeiten zu gründen. So kann der Stifter in der Anfangsphase noch aktiv mitgestalten.

Ob die Stiftung für die eigene Vermögensnachfolge jedoch ein geeignetes Vehikel ist, bedarf zunächst eines Blickes auf die persönlichen Familienverhältnisse und die sich daraus ergebenden gesetzlichen erbrechtlichen Konsequenzen. Klassisch dient die Stiftung beispielsweise der Sicherung und Fortführung eines Unternehmens oder eines Immobilienvermögens. Durch Einbringung solcher Vermögenswerte werden diese möglichen erbrechtlichen Streitigkeiten entzogen und vor einem Verkauf oder der Zerschlagung bewahrt. Erbberechtigten Kindern, Enkeln oder Ehegatten wird die direkte Verfügungsgewalt über das Vermögen verwehrt. Vielmehr profitieren sie künftig nur noch von den Auszahlungen aus den Erträgen der Stiftung. Aber Achtung: Sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung. Vielmehr entscheidet der Vorstand, wann und in welcher Höhe Zahlungen geleistet werden.

Aber es ergibt sich auch ein Vorteil für die Begünstigten: Im Falle einer Ehescheidung, der Insolvenz oder des eigenen Todes ergeben sich keine Auswirkungen auf das Stiftungsvermögen, da dem Begünstigten das Vermögen nicht direkt gehört.

Achtung In diesem Zusammenhang sind unbedingt Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen und bei Gründung der Stiftung zu beachten. Anderenfalls muss die Stiftung im Todesfall des Stifters für diese Verpflichtungen einstehen. Der Abschluss eines Erbvertrages könnte hier eine mögliche Lösung bieten.

Die Stiftung benötigt natürlich auch handelnde Personen, die sich um die Weiterführung eines Unternehmens, die Verwaltung des Immobilienbesitzes und die Kapitalanlage kümmern. Gesetzlich vorgeschrieben ist für diese Aufgabe nur der Vorstand als handelndes Gremium. Darüber hinaus ist es möglich, freiwillig ein Kontrollgremium oder einen Beirat einzusetzen, was in der Satzung festzulegen ist. In der Regel wird der Stifter dem ersten Vorstand angehören. Es müssen jedoch Verfahren in der Satzung verankert werden, wie die Nachfolger zu bestimmen sind. Kriterien können beispielsweise die Familienzugehörigkeit oder auch eine wirtschaftliche Kompetenz sein. Auf diese Regelungen in der Satzung ist besonderes Augenmerk zu legen, da dies für die Zukunftsfähigkeit der Stiftung entscheidend ist.

Damit die Stiftung ihren Zweck der Versorgung von Familienangehörigen auch erfüllen kann, benötigt sie natürlich ein entsprechendes Vermögen. Die Einbringung eines Mindestvermögens schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Jedoch sollte das Vermögen so bemessen sein, dass die Stiftung kaufmännisch sinnvoll betrieben werden kann. Die Vermögensart kann hierbei einen Anhaltspunkt liefern. Wird lediglich Kapitalvermögen eingebracht, kann zurzeit nur die am Kapitalmarkt erzielbare kleine Rendite erwirtschaftet werden. Bei gleichwertigem Immobilien- oder auch Betriebsvermögen sind auch höhere Renditen möglich.

Und welche Steuern muss die Stiftung bezahlen?

Schon bei der Gründung der Stiftung kann sich der erste steuerliche Vorgang ergeben. Überträgt der Stifter beispielsweise eine Immobilie unentgeltlich auf die Stiftung, handelt es sich grundsätzlich um eine steuerpflichtige Schenkung. Zwar kommen Freibeträge zum Ansatz, doch durch die oft hohen Vermögenswerte hat die Stiftung schon bei Gründung eine erste Steuerbelastung zu tragen. In diesem Beispiel der Übertragung einer Immobilie entsteht jedoch keine Grunderwerbsteuer.

Einen Spendenabzug in der Einkommensteuer und damit eine Steuerentlastung erhält der Stifter grundsätzlich nicht, da es sich um keine gemeinnützige Stiftung handelt. Doch damit nicht genug. Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer erhoben und ein Vermögensübergang auf die nächste Generation fingiert. Dabei wird pauschal ein Erbfall mit zwei begünstigten Kindern angenommen, und entsprechende Freibeträge werden zum Ansatz gebracht.

Und wie werden die laufenden Einkünfte besteuert?

Die Stiftung wird steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ist somit zunächst körperschaftsteuerpflichtig. Unterhält sie auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist sie darüber hinaus auch gewerbesteuerpflichtig.

Der Vorstand einer Stiftung ist Verwalter fremden Vermögens und trägt damit die Verantwortung für das ordentliche Wirtschaften mit diesem Vermögen gemäß des Satzungszwecks. Rechnungslegungsvorschriften sind daher zu beachten. So werden die Aktivitäten der Stiftung dokumentiert. Die Auswertungen dienen im Innenverhältnis der Information eines Kontrollgremiums, zum Beispiel des Beirats, oder auch der Information des Stifters und der Begünstigten. Darüber hinaus muss sich der Vorstand gegenüber der Stiftungsaufsicht verantworten und zutreffende Steuerklärungen beim Finanzamt einreichen.

Und zum Schluss: Wenn die Stiftung ihre Zwecke erfüllt und Zuwendungen an die Berechtigten auskehrt, ist das Finanzamt auch beteiligt. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Empfängern.

FAZIT Die Familienstiftung kann eine Alternative zur Absicherung des Vermögens für die folgenden Generationen sein. Sie eignet sich dagegen nicht als Steuersparmodell, kann jedoch den Familienfrieden erhalten. Ob die Gründung einer Stiftung im Einzelfall passt, sollten Sie sorgfältig zusammen mit Ihrem Steuerberater prüfen.

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