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In Ihrem Auftrag – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Testamentsvollstreckung

Wer seinen letzten Willen formuliert hat, ist bestrebt, dass dieser nach seinem Ableben umgesetzt wird. Ein Testamentsvollstrecker kann dies sicherstellen. tatort:steuern erklärt dessen Befugnisse und Aufgaben.

Haben Sie darüber nachgedacht, was nach Ihrem Ableben passiert? Gern verdrängen wir die Gedanken, die sich mit unserer Endlichkeit verbinden. Die Coronapandemie und der Ukraine-Krieg haben uns vor Augen geführt, wie fragil unsere Welt ist. Und es gibt noch mehr Teufel, die wir jetzt nicht an die Wand malen wollen. Im besten Fall haben Sie sich nicht nur in Gedanken mit Ihrer Erbfolge beschäftigt, sondern etwas zu Papier gebracht oder vom Notar zu Papier bringen lassen, um so Ihren letzten Willen bezüglich Ihres Nachlasses festzuschreiben. Aber wer kümmert sich um die Umsetzung?

Auch wenn Sie Kinder und Enkelkinder haben, mit denen Sie Weihnachtsfeste harmonisch verleben können: Im Erbfall kann sich diese Harmonie schnell verflüchtigen. Die Lebenswege und Lebenslagen der Abkömmlinge sind oft sehr unterschiedlich und so auch ihre Bedürfnisse.

Sie sollten auch überlegen, ob Ihre Erben in der Lage oder willens sind, Ihren Nachlass zu managen. Dazu gehört, den Umfang des Vermögens und gegebenenfalls Verpflichtungen zu erfassen. Bei mehreren Erben ist eine Aufteilung vorzunehmen und der ganze Erbfall abzuwickeln. Haben Sie ausländisches Vermögen oder einen umfangreichen digitalen Nachlass, erfordert dies noch einmal ganz spezielle Kenntnisse. Vielleicht sind die Erben damit überfordert oder unter der emotionalen Belastung durch den Todesfall ohnehin beeinträchtigt und uneins. Eine Alternative ist, für diese Aufgaben eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Gibt es minderjährige Erben, kann der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte Dauer vornehmen und dann den Nachlass an den volljährigen Erben übergeben. Bei behinderten Abkömmlingen kann eine Dauervollstreckung hilfreich sein. Dabei wird der Nachlass vor dem Zugriff des Staates geschützt, und trotzdem können dem Abkömmling Zuschüsse zu lebensbereichernden Maßnahmen gewährt werden.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist unabhängig und ausschließlich an den Willen des Erblassers gebunden. Er ist sozusagen Ihr verlängerter Arm über den Tod hinaus. Der Testamentsvollstrecker nimmt Ihren Nachlass in Besitz. Durch die zunächst vorgenommene Abtrennung des Vermögens von den Erben kann der Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.

Zur Inbesitznahme gehört zum Beispiel auch, sich um das unbewohnte Haus zu kümmern und den Inhalt – einschließlich möglicher Haustiere – zu sichern. Der Testamentsvollstrecker muss alle Bestandteile des Besitzes in einem Nachlassverzeichnis erfassen und bewerten. Für die Teilbarkeit der Erbschaft kann auch die Verwertung einzelner Vermögensbestandteile notwendig sein. Eine weitere wichtige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Zahlung der Erbschaftsteuer nach der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker zur sicheren Verwaltung des Vermögens verpflichtet und muss dies gegenüber den Erben regelmäßig und ordnungsmäßig abrechnen. Für seine Tätigkeiten erhält der Testamentsvollstrecker ein Honorar.

Im Regelfall ist die Testamentsvollstreckung auf die Abwicklung gerichtet. Das Ziel der Abwicklungsvollstreckung ist die Verteilung des Erbvermögens an die Erben nach den Vorgaben des Testaments. Die professionelle und unabhängige Instanz eines Testamentsvollstreckers verhindert dabei oft Erbstreitigkeiten. Sollten sie sich nicht verhindern lassen, kann der Testamentsvollstrecker diese gegebenenfalls auch mediativ begleiten. Neben der Abwicklung gibt es die Dauertestamentsvollstreckung, die bei minderjährigen Erben, behinderten Erben oder aufgrund zeitlicher Vorgaben vom Erblasser bestimmt werden kann.

Sie haben keine Abkömmlinge – weder Kinder noch Enkelkinder?

Sie können mit Ihrem Erbe auch Gutes für die Allgemeinheit tun – so zum Beispiel indem Sie es einer etablierten gemein­nützigen Organisation spenden. Diese zahlt auf die Erbschaft keine Erbschaftsteuer und muss die Mittel direkt für ihre in der Satzung festgeschriebenen Zwecke einsetzen.

Ist Ihr Vermögen groß genug, können Sie auch eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen. Damit können Sie Ihre Vorstellungen zum Gemeinwohl selbst entwickeln. Wenn Sie die Stiftung schon zu Lebzeiten gründen, können Sie sogar noch aktiv mitwirken und sich als Stifter persönlich einbringen. Auch dabei kann ein Testamentsvollstrecker aus den beratenden Berufen Ihnen hilfreich zur Seite stehen.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Grundsätzlich kann jeder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Aber Sie wollen sicherlich nicht mit „jedem“ Ihre persönliche Planung für den Ernstfall entwickeln. Der Testamentsvollstrecker sollte für Sie eine Vertrauensperson sein und die professionellen Voraussetzungen besitzen. Ihr Steuerberater kann dafür infrage kommen. Fragen Sie nach.

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