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Abschied mit goldenem Handschlag – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Abfindungen

Abschied mit goldenem Handschlag

Verliert man seinen Arbeitsplatz und erhält dafür eine Abfindung, kann das zumindest manch finanzielle Sorge abmildern. Da Abfindungszahlungen jedoch in vollem Umfang steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, gilt es, gut zu planen, damit der Fiskus nicht voll aus der Misere profitiert. tatort:steuern gibt ein paar Tipps, wie das finanzielle Polster netto bei Ihnen dicker wird.

Abfindungen schaffen im Falle eines Jobverlusts einen finanziellen Spielraum für die Betroffenen. Damit dieser Spielraum möglichst lange hält, gilt es, die steuerliche Belastung auf diese Sonderzahlung möglichst klein zu halten. Unter bestimmten Bedingungen werden die Entschädigungen – als sogenannte außerordentliche Einkünfte – ermäßigt besteuert. Dies erfolgt durch eine Tarifermäßigung auf die außerordentlichen Einkünfte, da diese als Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn die Steuerbelastung überproportional erhöhen. Der progressiv höhere Steuertarif durch die höheren Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung wird dann im Wege der sogenannten Fünftelregelung abgeschwächt. Vereinfacht ausgedrückt, werden dazu die außerordentlichen Einkünfte rechnerisch auf fünf „Steuerjahre“ verteilt, sodass nur ein Fünftel dieser Einkommensspitze der Ermittlung des Steuersatzes zugrunde gelegt wird.

Diese Methode hat zur Folge, dass sich die Steuer um so stärker ermäßigt, je weniger laufende oder andere Einkünfte in das Jahr der Abfindungszahlung zusammenfallen. Sofern sich die Zahlungen also steuern lassen, ist empfehlenswert, die Entschädigung ins Folgejahr zu legen, wenn im Jahr nach dem Arbeitsplatzverlust zunächst keine oder nur geringe andere Einkünfte zu erwarten sind.

Eine solche ermäßigte Besteuerung ist immer möglich, wenn eine Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum des Zuflusses vorliegt; also Entschädigungen frühestens ab dem Wegfall des Arbeitsplatzes in einem Kalenderjahr geleistet werden. Die Aufteilung einer Entschädigung in Beträge, die in zwei oder mehr Kalenderjahren zufließen, führt zu einer Versagung der Steuerermäßigung für alle Entschädigungszahlungen. Ausnahmen davon sind nur in sehr engen Grenzen denkbar, zum Beispiel wenn die steuerpflichtige Abfindung zwar in zwei Kalenderjahren ausgezahlt wird, die ganz überwiegende Entschädigungsleistung (mehr als 90 Prozent) jedoch in einem Betrag geleistet wird. Nicht erforderlich ist, dass die Entschädigung als Einmalzahlung geleistet wird. Auch mehrere Raten innerhalb eines Jahres sind tarifbegünstigt.

Die Tarifermäßigung erhält der Arbeitnehmer jedoch ab 2025 erst im Rahmen seiner (späteren) Einkommensteuerveranlagung. Das heißt: Mit der entsprechenden Gehaltsabrechnung erfolgt zunächst der volle Steuereinbehalt. Bei Abfindungszahlungen bis einschließlich 2024 wurde die Steuerermäßigung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

Und noch ein Hinweis: Für die Gewährung der Tarifermäßigung muss es sich um „echte Entschädigungsleistungen“ handeln. In Betracht kommen bei Arbeitnehmern Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Aber auch auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte anwendbar.

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