Kapitalkonten
Alles im Blick
Die Kapitalkonten der Personengesellschaften sind Nebenrechnungen zum Jahresabschluss, die individuelle und nur auf den einzelnen Gesellschafter bezogene Werte enthalten. Sie haben damit aber nicht nur Bedeutung für die Besteuerung des Einzelnen, sondern auch für die Transparenz der Gesellschafter untereinander.
Der Gewinn für steuerliche Zwecke kann in Personengesellschaften – je nach Rechtsform und unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen – durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder durch einen Jahresabschluss ermittelt werden. Gemäß Handelsrecht besteht ein Jahresabschluss mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Je nach Rechtsform kommen weitere Bestandteile hinzu. Die Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter beeinflussen den Gewinn nicht, sie stellen keine betrieblichen Einnahmen oder Ausgaben dar.
Aus vielfältigen Gründen können die Entnahmen und Einlagen der einzelnen Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe ausfallen. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Gesellschafter das Unternehmen mit privatem Geld unterstützt, ein anderer dem Unternehmen unentgeltlich Material und Wirtschaftsgüter zur Verfügung stellt und ein dritter nichts tut. Auch auf der Gegenseite können die Entnahmen zu Abweichungen führen, beispielsweise wenn ein Gesellschafter den ihm zustehenden Gewinnanteil vollständig entnimmt und ein anderer ihn im Unternehmen lässt oder nur wenig entnimmt. So kann sich das über Jahre hinziehen. Am Ende steht die Frage, wie viel Geld oder dessen Surrogat jedem noch zusteht – insbesondere bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Austritt eines Gesellschafters. Vereinfacht ausgedrückt, spiegelt das Kapitalkonto das Guthaben des Gesellschafters im Unternehmen wider.
Kapitalkonten
Die Antwort liefert die Kapitalkontenentwicklung, die neben der Einnahmenüberschussrechnung oder mit dem Jahresabschluss über die Jahre geführt wird. Sie erfasst folgende Werte:
Kapital zum Jahresanfang
+ Einlagen
− Entnahmen
± Gewinn- und Verlustanteile
=Kapital zum Jahresende
Der Wert zum Jahresende repräsentiert den individuellen Anteil des einzelnen Gesellschafters am gesamten Unternehmen zu Buchwerten.
Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen. Sie können aufgrund des Gesetzes oder eines Gesellschaftsvertrags entstehen. In der Regel werden bereits in den Gesellschaftsverträgen Regelungen zu den Kapitalkonten getroffen.
Insbesondere bei Gesellschaften mit teilhaftenden Gesellschaftern oder unterschiedlicher Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses sind diese Kapitalkonten von besonderer Bedeutung. Üblich sind dabei Modelle mit zwei, drei oder vier definierten Konten im Gesellschaftsvertrag:
- Kapitalkonto I enthält das Festkapital laut Gesellschaftsvertrag. Dies stellt den Anteil des Gesellschafters am Unternehmen dar und in der Regel auch die Basis für die Gewinnverteilung.
- Das Kapitalkonto II ist das Rücklagenkonto und enthält Werte, die neben dem Festkapital dauerhaft oder mindestens langfristig dem Unternehmen dienen sollen. Die Einzahlungen oder Zuweisungen zu den Rücklagen können unabhängig von der Beteiligungsquote erfolgen.
- Die variablen Kapitalkonten III und IV, auf denen entnahmefähige Gewinne oder auszugleichende Verluste, Entnahmen oder Einlagen erfasst werden, können sich in ihrer Eigenschaft als Eigen- oder Fremdkapital unterscheiden.
Die Bedeutung der Kapitalkonten bei den teilhaftenden Gesellschaftern liegt unter anderem in der Möglichkeit der Verlustzuweisung. Teilhaftende, wie die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, haften nur bis zur Höhe ihrer geleisteten Einlage. Da sie damit nicht das volle Risiko des Unternehmens tragen, sollen sie auch nur bis zur Höhe ihrer Einlage an der Möglichkeit, die Verluste in ihrer Steuererklärung zu verrechnen, teilhaben. Die Berechnung der verrechenbaren oder vortragsfähigen Verluste ist in der Entwicklung der Kapitalkonten abzulesen.
Inkongruente Einlagen Erbringen Gesellschafter Einlagen, so ist sicherzustellen, dass die Mitgesellschafter nicht bereichert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 die Bereicherung der Mitgesellschafter bereits durch die Erhöhung der Werte ihrer Anteile. Dies kann zu schenkungsteuerlichen Sachverhalten führen.
Eine Einlage auf das Kapitalkonto I gewährt dem Einzahlenden zusätzliche Gesellschaftsrechte, welche eine Gegenleistung darstellen. Damit bleibt diese Einlage schenkungsteuerlich unproblematisch. Wird jedoch die Einlage einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage zugeführt, profitieren auch die Mitgesellschafter. Die Rechtsprechung des BFH ist umstritten, da die Mitgesellschafter in der Regel über diese Werterhöhung nicht unabhängig verfügen können.
Erbringen alle Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung eine Einlage, bleibt kein Raum für die Annahme von Schenkungen. Eine weitere Vermeidung besteht darin, die Rücklage auf ein dem Gesellschafter zugeordnetes Rücklagenkonto zuzuweisen oder die variablen Kapitalkonten des Gesellschafters zu erhöhen. Damit bleiben die eingelegten Werte personalisiert und können bei Bedarf wieder entnommen oder verrechnet werden.
Mitarbeit der Gesellschafter Erbringen die Gesellschafter an ihr Unternehmen auch persönliche Leistungen, die vergütet werden sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Der leistende Gesellschafter kann mit seinen Mitgesellschaftern vereinbaren, dass er einen sogenannten Gewinn-Vorab bekommt. Dann wird vor der Verteilung des Ergebnisses dieser Gewinn-Vorab abgezogen und sodann der Rest nach Quoten verteilt. Sollte kein oder kein ausreichender Gewinn erwirtschaftet worden sein, entfällt oder reduziert sich der Gewinn-Vorab.
- Der Gesellschafter erhält mit einem Dienstvertrag eine Vergütung. Diese Vergütung wird als Lohn oder Gehalt vom Unternehmen abgerechnet und steht dem Gesellschafter unabhängig vom Ergebnis des Unternehmens zu. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist diese Vergütung eine Betriebsausgabe. Für steuerliche Zwecke wird die Vergütung dem Gewinn jedoch wieder hinzugerechnet. Wichtig: Wenn es sich um einen Mindergesellschafter handelt, der zu weniger als 50 Prozent beteiligt ist, entsteht auf die Vergütung auch Sozialversicherung.
Beide Varianten mindern aber nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage. Sie werden zusätzlich in Sonderbilanzen des einzelnen Gesellschafters dargestellt. Oft wird der Kapitalkontenentwicklung zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
Fazit: Prüfen Sie diese genau und lassen Sie sich diese von Ihrem Steuerberater erklären. Die Jahresendbestände werden in das neue Jahr vorgetragen und haben damit Auswirkungen in der Zukunft.
© Chilibanana