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Ab 2025 gelten für die E-Bilanz neue Anforderungen. Im Jahressteuergesetz 2024 wurde auf Wunsch der Länder der Umfang der zu übermittelnden Daten erweitert. Unternehmen müssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden an die Finanzverwaltung übermitteln.
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) kritisierte die Kurzfristigkeit und unklare Definition dieser neuen Anforderung und forderte eine Konkretisierung, welche Daten tatsächlich übermittelt werden müssen. Gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellte der DStV klar, dass nur Kontonummern, Kontobezeichnungen und Saldowerte betroffen sein sollten – jedoch keine Einzelbuchungen oder Personenkonten.
Das BMF bestätigte die Sichtweise des DStV. Die unverdichteten Kontonachweise umfassen Kontonummer, Kontenbezeichnung, Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten – Konten der Nebenbücher, etwa Personenkonten, bleiben außen vor. Zudem kündigte das BMF, eine klare Definition der „unverdichteten Kontennachweise“ an, die im Juni 2025 veröffentlicht werden soll. Ab 2028 kommen übrigens weitere zu übermittelnde Daten hinzu.
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