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Zum 1. Januar 2025 ist die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt worden – allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2025. Danach gilt wieder die reguläre Höchstdauer von zwölf Monaten. Ansprüche, die über zwölf Monate hinausgehen würden, verfallen am 31. Dezember 2025.
Die Verlängerung soll einen möglichen massiven Personalabbau in vielen Betrieben verhindern. Hintergrund ist die steigende Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld. Es greift für alle sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten Beschäftigten, wenn wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse zu einem erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall führen, danach die versicherungspflichtige Beschäftigung aber fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass Betriebe alles getan haben, um den Arbeitsausfall – zum Beispiel durch Nutzung von Arbeitszeitguthaben – zu vermindern, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent erleidet sowie der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit gemeldet wurde.
Häufige Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
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