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umgezogen

Ein eigenes Arbeitszimmer – davon träumen viele, gerade seit Homeoffice zum Alltag geworden ist. Aber Achtung: Wer extra umzieht, um sich endlich sein perfektes Büro einzurichten, sollte nicht mit steuerlichen Vorteilen rechnen. Ein Ehepaar zog während der Corona-Zeit von einer kleineren in eine größere Wohnung, um genug Platz für zwei separate Arbeitszimmer zu schaffen. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die eigentlichen Arbeitszimmer an – jedoch nicht die Umzugskosten. Das zuständige Finanzgericht sah im Umzug eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen und bejahte die berufliche Veranlassung des Umzugs.

Der Bundesfinanzhof stellte im Revisionsverfahren klar: Die Kosten für einen Umzug, der vorrangig das Homeoffice verbessern soll, können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wohnungen gehören grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Selbst wenn bessere Arbeitsbedingungen entstehen, bleibt der Umzug eine private Entscheidung. Nur wenn der Umzug überwiegend aus beruflichen Gründen stattfindet, etwa bei einem Jobwechsel oder einer drastisch verkürzten Pendelzeit, könnten die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

BFH, Urteil vom 5.2.2025, AZ: VI R 3/2

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