Krankenversicherung
Gehen oder bleiben?
Der Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung ist mit einigen Hürden verbunden und kann womöglich nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Grundsätzlich sind alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden, die Arbeitslohn beziehen, versicherungspflichtig. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Diese wird jährlich angepasst und beträgt in diesem Jahr 6.150 Euro monatlich oder 73.800 Euro jährlich. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, können Arbeitnehmer entscheiden, ob sie sich freiwillig privat versichern oder weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben möchten.
Wird die JAEG unterjährig überschritten, endet die Versicherungspflicht zum Jahresende, da die Krankenkassen davon ausgehen, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im nächsten Jahr gleichbleibt und somit die Grenze weiterhin übersteigt. Wenn das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn bereits über der JAEG liegt, kann der Arbeitnehmer sofort zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden.
Generell gelten alle regelmäßigen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt. Einmalige Zahlungen wie Tantiemen, Boni oder steuerfreie Zuschüsse werden bei der Berechnung der JAEG nicht berücksichtigt. Auch einmal jährlich, aber regelmäßig über Jahre gezahlte Beträge wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen zum Arbeitsentgelt, selbst wenn darauf kein vertraglicher Anspruch besteht. Freiwillige Zahlungen können durch dreijährige Wiederholung zum Gewohnheitsrecht werden und in die JAEG einbezogen werden.
Nach Ende der Versicherungspflicht informiert die Krankenkasse über die Möglichkeit eines Wechsels zur privaten Versicherung. Lassen Arbeitnehmer daraufhin die zweiwöchige Wechselfrist verstreichen, bleiben sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Ein späterer Wechsel ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jedoch möglich.
Ein Wechsel zurück in die GKV ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder eines Studiums nach einer nicht gesetzlich versicherten Tätigkeit – zum Beispiel als Selbstständiger – oder wenn Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) eintritt, besteht wieder Versicherungspflicht. Das ist auch der Fall, wenn das Einkommen unter die JAEG fällt – zum Beispiel durch Gehaltsabsenkung oder Anhebung der JAEG bei gleichbleibenden Einkünften.
Die private Krankenversicherung sollte unbedingt beim Wechsel beendet werden, was ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen möglich ist. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über die neue gesetzliche Versicherungspflicht.
Um zu vermeiden, dass sich Arbeitnehmer in jungen Jahren privat versichern und die GKV in fortgeschrittenem Alter mit höheren Risiken belasten, ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde und kein Nachweis erbracht werden kann, dass innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest für einen Tag Versicherungspflicht bestand. Zudem darf der Versicherte in diesen fünf Jahren nicht mehr als die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig gewesen sein. •
Besondere JAEG
2025 liegt die besondere JAEG bei 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro). Diese Grenze ist eine Bestandsschutz-Regelung für bestimmte Fälle: Sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 die JAEG des Jahres 2002 überschritten hatten und bei einer privaten Krankenversicherung oder in einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung (das heißt, der komplette Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen ist abgedeckt) versichert waren.
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