Betriebsveranstaltungen
Spaßbremse Finanzamt
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind Betriebsveranstaltungen ein wichtiger Baustein der Mitarbeiterbindung. Aber wie steht die Finanzverwaltung zu den daraus resultierenden Betriebsausgaben?
Betriebliche Veranstaltungen stärken das Gemeinschaftsgefühl, fördern die Unternehmenskultur und binden Mitarbeiter. Besonders bei häufiger Homeoffice-Arbeit bieten Firmenfeiern eine wertvolle Gelegenheit, Teamgeist und Motivation zu fördern sowie die Mitarbeitermotivation zu steigern.
Gesellschaftliche Veranstaltungen im betrieblichen Umfeld können grundsätzlich zu Arbeitslohn führen. Steht das Event allen Mitarbeitern offen, kann das Unternehmen für zwei Veranstaltungen pro Jahr jeweils den Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter anwenden. Dabei ist zu beachten: • Zur Ermittlung des Freibetrags werden alle Aufwendungen der Veranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer zusammengerechnet. • Die über den Freibetrag hinausgehenden Kosten können mit 25 Prozent pauschal versteuern werden, um zu vermeiden, dass die Besteuerung jedem einzelnen Arbeitnehmer obliegt. • Die Kosten für teilnehmende Angehörige von Arbeitnehmern sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. • Zur Vermeidung der Besteuerung von sogenannten Sacheinnahmen können für teilnehmende Geschäftspartner die anteiligen Kosten pauschal mit 30 Prozent versteuert werden.
Betriebsveranstaltungen anlässlich einer Dienst- oder Amtseinführung, eines Funktionswechsels, eines Arbeitnehmerjubiläums oder einer Verabschiedung bleiben steuerfrei, wenn die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird. Wird es mehr, sind die gesamten Kosten bei der Versteuerung zu berücksichtigen. Grundlage für die eingeschränkte Steuerbefreiung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die betriebliche Überlagerung der privaten Zwecke anerkannt wurde.
Entsprechend der neueren Rechtsprechung des BFH dürfen Arbeitgeber jetzt auch betriebliche Veranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis pauschal besteuern. Das oberste Finanzgericht hatte diesbezüglich über Vorstands- und Führungskreis-Weihnachtsfeiern zu entscheiden. Hierbei gilt ebenfalls die Freigrenze – und nicht der Freibetrag – von 110 Euro zur Festsetzung der Besteuerung.
Zu diesem Sachverhalt hat das Niedersächsische Finanzgericht ergänzend entschieden, dass die Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden und Einführung des neuen Vorstands selbst bei Überschreitung der Freigrenze zu keiner Versteuerung bei den Arbeitnehmern führt, da es sich um eine betrieblich veranlasste Feier handelte. Nach Auffassung des Gerichtes zählen solche Feiern auch nicht zu den zwei mit dem Freibetrag begünstigten Veranstaltungen.
WICHTIG Auch pauschal versteuerte Bezüge, wie die geldwerten Vorteile aus den Betriebsveranstaltungen, sind im Rahmen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Ausnahmsweise bleiben sie sozialversicherungsfrei, wenn die pauschale Lohnsteuer umgehend – spätestens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres – angemeldet wird.
Achten Sie darauf, Ihren Steuerberater zeitnah über Betriebsveranstaltungen und deren Kosten zu informieren. •
© getty-images-unsplash+