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Wer erhält den Zuschlag? – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Abgabe von Steuererklärungen

Wer erhält den Zuschlag?

Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden. Dabei steht die Festsetzung nur noch teilweise im Ermessen des Finanzamts. In den meisten Fällen erfolgt sie automatisch.

Die Abgabefristen für Steuererklärungen und Steueranmeldungen sind vielfältig und können variieren. Die jährlich abzugebenden Steuererklärungen sind regelmäßig bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich diese Frist bis zum 28. Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden übernächsten Jahres, falls das Finanzamt nicht im Einzelfall zu einer frühzeitigeren Abgabe aufgefordert hat. Dies betrifft die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung. Für die Steuererklärungen 2023 und 2024 gilt noch eine Sonderregelung: Die Abgabefristen enden diesbezüglich erst am 2. Juni 2025 und 30. April 2026.

Wird die Steuererklärung später als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder im Falle einer Vorabanforderung innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist abgegeben, ist die Festsetzung eines Verspätungs­zuschlags gesetzlich vorgeschrieben.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Der obligatorische Verspätungszuschlag kommt in bestimmten Fällen nicht zur Anwendung. Er wird nicht erhoben, wenn

In diesen Fällen steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts. Es wird einen Zuschlag dann nur im Falle einer zuvor gewährten und nicht eingehaltenen Fristverlängerung oder bei wiederholter Verletzung der Erklärungsfristen festsetzen.

Die Höhe des Zuschlags ist gesetzlich festgeschrieben. Sowohl bei einer Festsetzung nach Ermessen als auch bei der obligatorischen Festsetzung beträgt der Verspätungszuschlag

Beispiel 1 Aus einer am 2. Mai 2026 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2024 resultiert eine Nachzahlung in Höhe von 20.000 Euro. Es ist ein gesetzlicher Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro (20.000 Euro × 0,25 %) festzusetzen.

Beispiel 2 Aus einer am 2. Mai 2026 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2024 resultiert eine Nachzahlung in Höhe von 100 Euro. Es ist ein gesetzlicher (Mindest-) Verspätungszuschlag in Höhe von 25 Euro festzusetzen.

Für Erklärungen zu gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Beispiel 3 Aus einer am 2. Mai 2026 abgegebenen Feststellungserklärung 2024 für die ABC GbR resultieren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 240.000 Euro. Es ist ein gesetzlicher Verspätungszuschlag in Höhe von 150 Euro (240.000 Euro × 0,0625 %) festzusetzen.

Die Einhaltung der Abgabefristen ist zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen unerlässlich. Eine frühzeitige Überlassung der für die Erstellung der Steuererklärungen benötigten Unterlagen an den Steuerberater ist damit wichtiger denn je. •

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