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Veräußert – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Veräußert

Um Steuern zu sparen, sind beim Verkauf von Immobilien Fristen zu beachten. Grundsätzlich gilt: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Immobilien unterliegen der Einkommensteuer. Wird eine Immobilie frühestens nach zehn Jahren verkauft, ist der Gewinn nicht mehr zu versteuern. Die sogenannte Spekulationsfrist kann sich auf bestenfalls 14 Monate verkürzen, wenn die Eigentumswohnung in drei aufeinanderfolgenden Jahren selbst genutzt wurde. Dieser Fall tritt also zum Beispiel ein, wenn der Verkäufer im Dezember 2020 die Wohnung selbst bezog und dort bis zum Januar 2022 wohnt. Der Bundesfinanzhof entschied nun im März, dass die Steuerfreiheit auch für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer gilt, selbst wenn dafür vom Finanzamt Werbungskosten anerkannt wurden. Die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns stellt darauf ab, dass ein einzeln veräußerbares Wirtschaftsgut verkauft wird. Nur die Eigentumswohnung als solche, nicht hingegen das häusliche Arbeitszimmer, erfülle den Begriff des Wirtschaftsguts, da das Arbeitszimmer nicht losgelöst von der Eigentumswohnung veräußerbar sei.

BFH, Urteil vom 1. März 2021, IX R 27/19

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