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Belastung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Belastung

Viele möchten zu Lebzeiten alles regeln – selbst die eigene Beerdigung. Doch steuerlich bringt das nichts, wie das Finanzgericht Münster klargestellt hat.

Im verhandelten Fall hatte ein Steuerpflichtiger 6.500 Euro in einen Bestattungsvorsorgevertrag eingezahlt und diese Summe in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er wollte so seine Angehörigen entlasten und sah Parallelen zu den abzugsfähigen Beerdigungskosten, die Erben unter bestimmten Voraussetzungen ansetzen können.

Das Gericht lehnte den Abzug ab: Der Tod betreffe jeden Menschen, die Vorsorge sei daher kein außergewöhnlicher Umstand, sondern Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Zudem fehle es an der sogenannten Zwangsläufigkeit – der Vertrag sei freiwillig und keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht. Für die Steuer zählt die Vorsorge daher wie andere private Vorsorgeaufwendungen: Sie bleibt ohne steuerliche Wirkung.

FG Münster, Urteil vom 23.6.2025, AZ 10 K 1483/24 E

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