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Betreuung
Es hätte ein unbeschwerter Sommer sein können. Ein Vater, seit zwei Jahren Witwer, schickte seinen jüngsten Sohn auf eine einwöchige Ferienfreizeit – Abenteuer im Wald, Lagerfeuer und neue Freundschaften. Während der Junge durchs Erzgebirge streifte, nutzte der Vater die gewonnene Zeit, um seiner Arbeit als Dozent und Autor nachzugehen. Die Reise seines Sohns kostete 600 Euro. Für den Vater war klar: Das sind Kinderbetreuungskosten, also steuerlich absetzbar – zum Zeitpunkt der Reise zu zwei Dritteln der Kosten von maximal 4.000, ab 2025 sogar zu 80 Prozent von höchstens 4.800 Euro.
Doch das Finanzamt sah darin vor allem eins: eine Freizeit. Betreuung? Nur Nebensache. Der Vater klagte – und scheiterte: erst vor dem Sächsischen Finanzgericht, schließlich vor dem Bundesfinanzhof. Die Richter blieben hart: Ferienlager dienen der Erholung und Aktivität des Kindes, nicht der Betreuung. Und wo kein „Betreuungsschwerpunkt“, da auch kein Steuerbonus.
Am Ende blieb dem Vater nur der Trost, dass sein Sohn einen unvergesslichen Sommer hatte. Und die Erkenntnis, dass sich der Fiskus selbst an der schönsten Ferienidylle nicht beteiligen wird.
BFH, Urteil vom 23.1.2025, AZ III R 33/24
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