Brennpunkt
Das Ende der Sitzplatzsteuer?
Zum 1. Januar des kommenden Jahres ist es mal wieder so weit: Die Abgabe von Speisen in Gastronomiebetrieben wird, wie schon in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023, mit nur noch sieben Prozent Umsatzsteuer besteuert werden. Die Absenkung soll nun dauerhaft sein, und sie hat weitreichende Auswirkungen für die Gastronomiebranche. Um dies zu verstehen, ist ein detaillierter Blick auf die bisherige Regelung nötig.
Generell gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent für die Lieferung der meisten Lebensmittel. In Restaurants wird jedoch eine Dienstleistung (Restaurationsleistung) erbracht, womit die Lieferung der Lebensmittel in den Hintergrund tritt. Wenn also Speisen im Rahmen einer sogenannten „Restaurationsleistung“ abgegeben werden, wird derzeit der Regelsteuersatz von 19 Prozent für die Umsatzsteuer angewendet. Mit der geplanten Änderung ab dem 1. Januar 2026 entfällt die Unterscheidung zwischen einer „Lieferung“ (sieben Prozent) und einer „Restaurationsleistung“ (19 Prozent), die in der Praxis oft zu Streitigkeiten führte. Im Streitfall war oft die Nutzung von Sitzplätzen das entscheidende Indiz für eine Restaurationsleistung und damit für die 19 Prozent Umsatzsteuer.
Die Senkung des Steuersatzes für Speisen beseitigt die bisherige Abgrenzungsproblematik, denn Gastronomen müssen nicht mehr unterscheiden, ob ihre Leistungen als eine Lieferung von Lebensmitteln oder als sogenannte Restaurationsleistung gelten. Diese Maßnahme sollen die Unternehmen entlasten und wettbewerbsfähiger machen aber auch die Preise für Verbraucher stabil halten.
Einen Wermutstropfen müssen die Gastronomen jedoch schlucken: Die sieben Prozent gelten nur für Speisen. Außer Milch sind Getränke ausgenommen und müssen weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden. Dies hat nun eine nach Steuersätzen getrennte Aufzeichnungspflicht für die Unternehmen der Gastronomie zur Folge. Auch die erneute Umstellung der Kassensysteme erfordert einiges an Know-how, womit die Gastronomen in Anbetracht der Steuersatzänderungen in der jüngeren Vergangenheit jedoch bereits Erfahrungen haben dürften.
Die Steuerentlastung sei den Gastronomen gegönnt. Die Neuregelung beseitigt zudem viele der bisherigen Abgrenzungsprobleme, lässt jedoch einige Streitpunkte, insbesondere im Hinblick auf Getränke, weiterhin ungelöst. So bleibt nur zu hoffen, dass die Senkung, im Sinne der krisengeplagten Gastronomen, diesmal von Dauer ist – und dass etwas von der Entlastung auch beim Verbraucher ankommt.
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