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Der Turbo für Ihre Abschreibung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

Der Turbo für Ihre Abschreibung

Der Gesetzgeber setzt mit lukrativen Abschreibungsregeln Anreize für höhere Investitionsausgaben. Firmen sollten geplante größere Anschaffungen bis 2027 realisieren, um die Maßnahme zu nutzen.

Die deutsche Wirtschaft lahmt. Investitionen bleiben aus, die Auftragsbücher vieler Unternehmern sind schlecht gefüllt, und die Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung bremst vielerorts den Mut zur Erneuerung. Die Politik reagiert nun mit steuerlichen Anreizen: Der Investitionsbooster mit schnelleren Abschreibungsmöglichkeiten und schrittweiser Senkung der Körperschaftsteuer kommt. Für Unternehmen ergeben sich damit echte Chancen – vor allem, wenn man vorausschauend plant.

Erhöhte Abschreibungen

Kernstück des Boosters ist die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 30 Prozent pro Jahr für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. Diese Regelung soll zunächst für die Jahre 2025 bis 2027 eingeführt werden. Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen können Investitionen deutlich schneller steuerlich geltend machen. Folglich mindert sich die Steuerlast in den ersten Jahren nach Anschaffung erheblich. Die beschleunigte Abschreibemöglichkeit gilt für Investitionen vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 31. Dezember 2027.

Besonderheit für E-Fahrzeuge

Wer in E-Autos, rein elektrische Nutzfahrzeuge oder elektrische Lkws sowie Busse investiert, kann im Jahr der Anschaffung sogar 75 Prozent der Kosten als Abschreibung geltend machen. Im Jahr nach der Anschaffung sind es dann zehn Prozent, im zweiten und dritten Jahr je fünf Prozent, im vierten Jahr nach Anschaffung drei Prozent und im fünften Jahr nochmals zwei Prozent. Die Abschreibung gilt für Elektro-Fahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.

Geändert hat die Bundesregierung die Preisgrenze für die reduzierte Besteuerung von vollelektrischen Dienstwagen, die privat genutzt werden. Nunmehr gilt die 0,25-Prozent-Regelung bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro (zuvor 70.000 Euro). Erst bei Fahrzeugen oberhalb dieser Grenze müssen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor bleibt es unabhängig vom Listenpreis bei einem Prozent.

Senkung der Körperschaftsteuer

Ab dem Jahr 2028 ist zudem eine schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer vorgesehen. Von aktuell 15 Prozent soll diese bis zum Jahr 2032 auf zehn Prozent gesenkt werden. Hiermit soll die steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften dauerhaft reduziert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland verbessert werden.

Unsere Empfehlung für Mandanten: Handeln Sie vorausschauend! Wer größere Investitionen plant, sollte den zeitlichen Rahmen dieser Maßnahmen berücksichtigen. Es kann sich lohnen, Investitionen bewusst in die Jahre 2025 bis 2027 zu legen, um von der erhöhten Abschreibung zu profitieren.

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