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Mythos oder Wahrheit? – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Geschäftsführer-Gehälter

Mythos oder Wahrheit?

Die sozialen Medien sind voll mit Tipps zur Steuerersparnis. Sehr oft werden dabei die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer ins Visier genommen. So einfach, wie oft dargestellt, ist es aber nicht.

Die derzeit geltende Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und die zu entrichtende Gewerbesteuer bei einem Hebesatz – von zum Beispiel 440 Prozent – führen bei Kapitalgesellschaften zu einer Ertragsteuerlast von insgesamt 31,225 Prozent. In Anbetracht dieser Tatsache ist es empfehlenswert, über die Höhe der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nachzudenken, denn die Vergütung des Geschäftsführers ist eine Betriebsausgabe, die bei der Gesellschaft 31,225 Prozent Steuern spart, aber auf der Ebene des Gesellschafters mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer versteuert wird.

Bei einer natürlichen Person liegt der Spitzensteuersatz bei 42 Prozent (ab 250.000 Euro bei 45 Prozent) und ist somit deutlich höher als bei einer Kapitalgesellschaft, die ihre Gewinne nicht an die Gesellschafter ausschüttet. Der Grenzsteuersatz von 42 Prozent wird im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.480 Euro bei Alleinstehenden und bei Ehegatten 136.960 Euro bereits angewendet. Ein Solidaritätszuschlag wird erst ab 73.483 Euro erhoben. Die Steuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.480 Euro in Höhe von 17.849 Euro für Alleinstehende entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 26,06 Prozent.

Vergleicht man nun die steuerlichen Folgen eines Gewinns von 300.000 Euro (vor Steuern und Geschäftsführer-Gehalt) eines Einzelunternehmers, der 10.000 Euro Sonderausgaben hat, und einer GmbH, die nicht ausschüttet und deren Geschäftsführer mit 120.000 Euro Jahresgehalt ausgestattet ist, der ebenfalls 10.000 Euro Sonderausgaben hat, ist Folgendes zu beobachten:

Das Beispiel zeigt, wie die Höhe des Einkommens der natürlichen Person (Gesellschafter-Geschäftsführer) die Gesamtsteuerbelastung beeinflusst, denn je höher das Gehalt des Geschäftsführers ist, umso kleiner wird der Vorteil. Bemerkenswert ist aber, dass der Besteuerungsanteil selbst im Fall einer Vollausschüttung des Gewinns der GmbH nicht über die einer Einzelunternehmung steigt. Nutzt man bei der GmbH zudem konsequent die möglichen Mitarbeiter-Benefits, ist die Gesamtbelastung bei der GmbH auf alle Fälle günstiger.

FAZIT Die Überprüfung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter diesem Aspekt lohnt in jedem Fall, denn mit der richtigen Höhe der Bezüge lassen sich auf einfachem Weg Steuern sparen. Dabei gilt natürlich, dass die Angemessenheit der Gesamtausstattung gewahrt sein muss. Sollten Sie sich zur Überprüfung Ihrer Geschäftsführerbezüge entschließen, stehen wir, Ihre Steuerberater, mit Rat und Tat an Ihrer Seite.

Beispiele für steuerfreie Mitarbeiter-Benefits

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