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Pfändung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Pfändung

Ab dem 1. Juli 2025 dürfen verschuldete Arbeitnehmer mehr von ihrem Einkommen behalten. Der pfändungsfreie Grundbetrag steigt deutlich – von 1.491,75 Euro auf 1.555 Euro monatlich. Erst was darüber hinausgeht, kann an Gläubiger abgeführt werden.

Wer Unterhalt zahlt, hat zusätzlich Anspruch auf höhere Freibeträge. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 585,23 Euro dazu, für bis zu vier weitere Personen jeweils 326,04 Euro. So bleibt mehr übrig, um der Familie und Verpflichtungen gerecht zu werden.

Auch Sonderzahlungen genießen besonderen Schutz. Weihnachtsgeld ist bis zu 780 Euro unpfändbar, ebenso Urlaubsgeld, wenn es den üblichen Rahmen nicht sprengt. Zulagen für Schmutz- oder Erschwernisarbeit, Aufwandsentschädigungen oder Zuwendungen zu besonderen Anlässen dürfen Gläubiger ebenfalls nicht antasten. Und selbstverständlich bleiben Kindergeld und Kindesunterhalt außen vor – sie stehen allein dem Kind zu.

Die neuen Grenzen gelten bis zum 30. Juni 2026. Das Ziel ist klar: Trotz Pfändung soll das Existenzminimum gesichert bleiben – damit die Betroffenen ihren Alltag weiter stemmen können, auch wenn die Schulden drücken.

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