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Ohne Berater – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Ohne Berater

Die Beauftragung eines Steuerberaters sollte dem Finanzamt proaktiv und vor Schätzungsbescheiden angezeigt werden. Solange diese noch nicht erlassen wurden, wird der Fiskus nicht thematisieren, ob die Vollmacht vor oder nach Ablauf der Abgabefrist erteilt wurde.

Ein Unternehmer, der bis dahin noch nicht steuerlich beraten wurde, hatte seine Umsatzsteuererklärung für 2022 nicht rechtzeitig eingereicht. Das Finanzamt erließ daher einen Schätzungsbescheid. Daraufhin schaltete der Unternehmer nachträglich eine Steuerberatungsgesellschaft ein, die gegen den Bescheid Einspruch einlegte und die Aussetzung der Vollziehung beantragte. Ihr Argument: Als beratenem Steuerpflichtigen stehe ihm eine verlängerte Frist zu.

Das Finanzamt lehnte ab, da der Steuerberater erst nach Ablauf der regulären Frist und der Wirksamkeit des Bescheid beauftragt wurde. Der Fall landete vor dem Finanzgericht (FG) Köln. Doch das FG blieb hart: Die verspätete Beauftragung ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Schätzungsbescheids. Aus der bloßen Abgabe von Voranmeldungen durch den Steuerberater sei keine umfassende Beauftragung zur Erstellung der Jahreserklärung abzuleiten.

FG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2024, AZ: 6 V 538/24

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