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Ohne Zinsen
Es war ein hartes Stück Arbeit, aber wir haben es geschafft: Die Corona-Schlussabrechnungen sind übermittelt worden. Nach und nach erhalten die Unternehmer ihre Bescheide von den Förderinstituten der Länder. Nicht jeder davon enthält gute Nachrichten, denn in vielen Bescheiden werden Rückzahlungen gefordert. Das Zahlungsziel für die Rückzahlungen beträgt grundsätzlich sechs Monate ab dem Ausstellungsdatum der Schluss-Bescheide. Die Erstattungsbeträge sind generell zu verzinsen, und zwar • jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem von der Bundesbank festgelegten Basiszinssatz und • ab dem „Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes“, das bedeutet ab dem Datum der ersten erhaltenen vorläufigen Bewilligung.
Auf die Erhebung von Zinsen wird jedoch „bei fristgerechter Zahlung … verzichtet“.
In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, einen individuell begründeten Antrag auf Stundung der Rückzahlungen zu stellen. Es bleibt allerdings das Risiko, dass eine Stundung abgelehnt wird. Sollte die Ablehnung erst nach Ablauf der Rückzahlungsfrist erfolgen, muss davon ausgegangen werden, dass die Zinsen ab dem Datum der ersten Bewilligung erhoben werden.
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