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Viel Rauch um fast nichts – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Steuergesetze zum Jahreswechsel

Viel Rauch um fast nichts

Zum Jahreswechsel stehen – wie immer – Änderungen im Steuerrecht an. Erhoffte Vereinfachungen oder gar den großen Wurf einer umfassenden Reform wird es auch diesmal nicht geben. Mehrere Gesetze haben kleinere Anpassungen und Änderungen im Gepäck. tatort:steuern nennt die wichtigsten Neuerungen.

Früher war alles besser, zumindest anders und teilweise übersichtlicher – jedenfalls im Steuerrecht. In einem Gesetz mit dem Namen „Jahressteuergesetz“ wurde meist alles geregelt, was ab dem neuen Jahr gelten sollte. In diesem Jahr sind die Anpassungen und Änderungen auf mehrere Gesetze verteilt worden. Auch auf solche, deren Namen steuerrechtliche Regelungen nicht vermuten lassen: beispielsweise das Postrechtsmodernisierungsgesetz. Der Gesetzgeber verlängert darin die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen von drei auf vier Tage. Damit gelten die Verwaltungsakte des Finanzamts am vierten Tag als zugestellt. Die damit geänderte Fristenberechnung hat Einfluss auf die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt oder die Einreichung einer Klage beim Finanzgericht.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Auch im vierten Bürokratieentlastungsgesetz gibt es relevante Regelungen. Hier ist mit der Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohnaufzeichnungen und Gehaltslisten eine Erleichterung umgesetzt worden. Handels- und steuerrechtlich sind die Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre verkürzt worden. Dadurch verringern sich die Kosten für die Aufbewahrung, da zum Beispiel keine zusätzlichen Räumlichkeiten für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Auch die Kosten für die elektronische Archivierung werden durch die verkürzten Fristen reduziert. Aber Achtung: Für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ändern sich die bestehenden Fristen nicht.

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Im Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gibt es sogar Änderungen, die rückwirkend zum 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen. Dies ist aber keine Wohltat des Gesetzgebers, sondern lediglich die Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums soll durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden: Einerseits wird der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben und darüber hinaus der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 aufgestockt.

Jahressteuergesetz 2024

Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit vielen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts umgesetzt werden. Hier eine kleine Auswahl der Neuheiten:

Die bestehende Steuerbefreiung wird auf kleine Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt-Peak erweitert. Es handelt sich aber nur um eine Freigrenze und nicht um einen auch auf größere Anlagen anzuwendenden Freibetrag.

Schon bisher müssen die Daten des Jahresabschlusses an das Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt werden. Neu ist, dass weitere Angaben wie Kontennachweise und das Anlageverzeichnis übermittelt werden müssen. Damit erhält das Finanzamt noch umfassendere Informationen für die Überprüfung der eingereichten Unterlagen. Kosten für die Kinderbetreuung konnten schon bisher als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Aufgrund neuer, verbesserter Abzugsmöglichkeiten können nun 80 Prozent der Aufwendungen bis zu einer maximalen Höhe von 4.800 Euro angesetzt werden. Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen waren auch bisher schon das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Ausdrücklich werden diese Grundsätze nun auch für Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen angewendet.

Eine Berücksichtigung von Geldzuwendungen als Unterhaltsleistungen erfolgt nur noch als außergewöhnliche Belastung, wenn diese ausschließlich durch Banküberweisung erfolgen. Bisher wurden auch andere Zahlungswege wie beispielsweise die Übergabe von Bargeld anlässlich von Familienheimfahrten anerkannt.

Steuerfortentwicklungsgesetz

Ursprünglich hatte es den fantasielosen Namen „2. Jahressteuergesetz 2024“. Es befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, sodass noch mit Änderungen gerechnet werden kann.

Erneut sollen der Grund- und Kinderfreibetrag angehoben werden. Geplant ist des Weiteren, die Steuer­klassen III und V im Splittingtarif von Ehegatten ab dem Jahr 2030 abzuschaffen. Betroffenen Paaren würde stattdessen automatisch die Steuerklasse IV mit Faktor zugeordnet werden. Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter sind ebenso im Entwurf enthalten wie eine Erhöhung des Kindergelds.

Für Elektrofahrzeuge soll künftig die degressive Abschreibung gelten. Andere bewegliche Wirtschaftsgüter sollen weiterhin degressiv abgeschrieben werden dürfen. Ebenso soll das Elektrofahrzeug als Dienstwagen nunmehr mit Anschaffungskosten von bis zu 95.000 Euro bei der Ermittlung des pauschalen privaten Nutzungsanteils begünstigt werden.

Besonders verwirrend ist, dass einige Regelungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 und andere ab dem 1. Januar 2025 gelten sollen. Ob dieses Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird, kann ernsthaft bezweifelt werden. In diesem Zusammenhang sei an die Diskussionen zum Wachstumschancengesetz erinnert. Diese dauerten vom Herbst 2023 bis ins Frühjahr dieses Jahres. In jedem Fall werden wir Sie über die Änderungen informieren.

FAZIT: Aufgrund der aktuellen politischen Lage in Deutschland ist offen, welche Mehrheiten sich zum Beschluss der dringend notwendigen steuerlichen Änderungen finden werden. Ob die Kraft und der Einigungswille für deutliche steuerliche Impulse vorhanden sind, bleibt abzuwarten.

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