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Vergütung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Vergütung

Schickt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach dessen Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet in Quarantäne, ohne dass eine behördliche Quarantäneanordnung vorliegt, trägt er das Vergütungsrisiko. Das Arbeitsgericht (AG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer gegen den Abzug von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto klagte. Er hatte im März 2020 seinen Urlaub in einer Ferienwohnung in Tirol angetreten. Während seines Aufenthaltes dort stufte das Robert Koch-Institut den Urlaubsort als Risikogebiet ein. Zum Schutz der Belegschaft wies der Arbeitgeber eine zweiwöchige Quarantäne für den Mitarbeiter nach dessen Rückkehr an. Für den Arbeitsausfall zog er rund 63 Stunden vom Stundenkonto des Arbeitnehmers ab. Das AG verpflichtete den Unternehmer zur Gutschrift der abgezogenen Stunden. Seit November 2021 gilt übrigens, dass im Falle einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne Ungeimpfte keinen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls mehr haben. Wer in solchen Fällen Verdienstausfall geltend machen möchte, muss seinen Impfstatus offenbaren. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch den Arbeitgeber zu überprüfen, weil dieser die Entschädigungen für die zuständige Behörde an seine Mitarbeiter auszahlen muss.

ArbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020, AZ 5 Ca 2057/20

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