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Verpflegt

Wer gut arbeitet, muss auch gut essen. So oder ähnlich könnte der Gedanke sein, der Unternehmen dazu veranlasst, die Belegschaft in der Kantine oder auf andere Weise unentgeltlich zu verpflegen. Allerdings muss die Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer lohnsteuerlich bewertet werden, gerade wenn sie arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt angeboten wird. Die Finanzverwaltung hat für die Verpflegungsleistungen die amtlichen Sachbezugswerte als Arbeitsentgelt für 2023 festgelegt.

Für ein Mittag- oder Abendessen sind demnach 3,80 Euro anzusetzen. Für ein Frühstück beträgt der Sachbezugswert 2,00 Euro. Nach Adam Riese ergibt das dann bei Vollverpflegung mit drei Mahlzeiten pro Arbeitstag (Frühstück, Mittag- und Abendessen) 9,60 Euro. Wir wünschen allen Arbeitnehmern, die in den Genuss einer Versorgung durch ihren Arbeitgeber kommen, dass dieser tatsächlich etwas tiefer in die Tasche greift, um für das leibliche Wohl seiner Mitarbeiter zu sorgen.

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