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Anpfiff zur Verlängerung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Coronahilfen

Anpfiff zur Verlängerung

In den letzten Wochen haben die Coronahilfeempfänger von den Förderanstalten der Länder Erinnerungen an die Einreichung der Schlussabrechnung zum 30. Juni 2023 erhalten. Doch noch immer sind einige Fragen offen.

Die Schlussabrechnung kann nur von den sogenannten „prüfenden Dritten“ eingereicht werden. In sehr vielen Fällen ist das der Steuerberater. Aber auch Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwälte kommen dafür infrage. Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, sind die Hilfen komplett zurückzuzahlen. Das dem Steuerberater vorbehaltene Antragsportal wurde um die Möglichkeit der Schlussabrechnungen erweitert. Dafür sind zwei Pakete zur Endabrechnung programmiert. Das erste Paket umfasst die Überbrückungshilfen I bis III einschließlich der November- und Dezemberhilfen. Das zweite Paket betrifft die Überbrückungshilfe III Plus und IV.

WICHTIG Jeder beauftragte Steuerberater kann für die Schlussabrechnung eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragen.

Warum brauchen wir die Fristverlängerung?

In den Anträgen auf Erteilung der Coronahilfen wurden, wo es möglich war, die Werte der abgeschlossenen Buchführung verwendet. Viele Hilfen berücksichtigten jedoch auch zukünftige Monate. Wenn der Liquiditätsbedarf beim Mandanten groß war, weil die vorhandenen Mittel schwanden, wurden die Hilfen frühzeitig beantragt. In diesen Fällen ließ es sich nicht vermeiden, Schätzwerte für den Umsatz und die Fixkosten der zukünftigen Monate einfließen zu lassen. Daraus folgt, dass in den wenigsten Fällen die Schlussabrechnung mit den Anträgen deckungsgleich sein wird.

Zum Zweiten wurde die Auslegung der Antragsbedingungen laufend korrigiert und angepasst. Dies erfolgte durch die im Internet vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten FAQs. Teilweise wurden sie sogar im laufenden Antragszyklus ohne Ankündigung verändert. Das sollte den Missbrauch der Hilfen einschränken, hat jedoch maßgeblich zu Rechtsunsicherheit und Kostenerhöhung beigetragen. Die prüfenden Dritten waren gezwungen, sich ständig mit den veränderten Auslegungsvorschriften zu befassen, um für die Mandanten korrekte Anträge stellen zu können.

Und zum Dritten gibt es das Problem mit der Fälligkeit der begünstigten Rechnungen. Die FAQs sahen vor, dass Rechnungen für Fixkosten im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen waren (Ausnahme: coronabedingte Stundungen). Dies führte bereits bei der Antragstellung zu erheblichem Aufwand, da kein Buchhaltungssystem auf dieses Kriterium ausgerichtet ist. Die bilanzierenden Unternehmen erfassen ihre Eingangsrechnungen nach dem Rechnungsdatum, während die Steuerpflichtigen, die nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, die Ausgaben nach dem Zahlungsdatum erfassen. Die Zuordnung der Rechnungen zum Monat der Fälligkeit musste also händisch und einzeln vorgenommen werden.

Vertreter der Steuer­berater haben immer wieder auf diesen Missstand hingewiesen. Diese praxisferne Voraussetzung hat enorme Kosten der Antragstellung bei Steuerberatern und Mandanten verursacht.

Was gilt in der Schlussabrechnung?

Nun nimmt die Diskussion um das Fälligkeitserfordernis wieder Fahrt auf. Aufgrund von konkreten Nachfragen wurde festgestellt, dass die Tragweite dieser Problematik beim BMWK und den Förderinstituten auch nach drei Jahren immer noch nicht erkannt wurde. Dieser unprofessionelle Umgang führt zu Verschwendung von Kapazitäten und Fördermitteln.

Einzelne Länder haben nun die Möglichkeit eröffnet, eine gewisse Wahl zum Ansatzzeitpunkt der Rechnungen in der Schlussabrechnung zu treffen.

Baden-Württemberg, hier die L-Bank, lässt jetzt einen Kompromiss zu. Die Rechnungen über Fixkosten können mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels zugeordnet werden. Bei Einnahme-Überschuss-Rechnern kann hilfsweise das Zahlungsdatum zugrunde gelegt werden, wenn dieses nicht außerhalb des Zahlungsziels lag. Bayern will nur in dem Fall, dass die Fälligkeit kein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum ist, eine Zuordnungswahl zulassen.

BEISPIEL Das Rechnungsdatum ist der 15. Juni 2021, die Rechnung war innerhalb von 30 Tagen fällig, die Zahlung erfolgte am 30. Juni 2021. Der Ansatz ist in diesem Fall im Juni oder Juli möglich.

Nordrhein-Westfalen bestätigt nur das Ende der Fälligkeit, Sachsen ebenfalls (wie bisher in den FAQs enthalten).

BEISPIEL Das Rechnungsdatum ist der 15. Juni 2021, die Rechnung war innerhalb von 30 Tagen fällig, die Zahlung erfolgte am 30. Juni 2021. Der Ansatz ist nur im Juli möglich.

Andere Länder haben sich zum Redaktionsschluss noch gar nicht geäußert. Was für ein Chaos! Man bedenke, dass einzelne Schlussabrechnungen bereits eingereicht wurden. Für die Schlussabrechnung muss in den meisten Bundesländern noch jede Rechnung nach Fälligkeit zugeordnet werden. Wir Steuerberater sind selbst in diesem Prozess der prüfende Dritte und nicht der Erstellende. Wir werden Ihnen jedoch die geeigneten Unterlagen für die Schlussabrechnung vorbereiten, sodass Sie diese Zuordnung treffen können.

Oder wird dies gar nicht mehr nötig sein, weil eine bundeseinheitliche Einigung auf die „Vereinfachung“ oder Wahlmöglichkeit zum Rechnungs- oder Zahlungsdatum erfolgt und somit die Buchführungsdaten verwendet werden können? Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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