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Noch ein Register – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Brennpunkt

Noch ein Register

Ob Sie beispielsweise Immobilien erwerben, eine Kapitalgesellschaft gründen oder einen Verein ins Leben rufen, in jedem Fall haben diese Aktivitäten eine Eintragung in einem öffentlichen Register zur Folge. Im Grundbuch, im Handels- oder im Vereinsregister werden entsprechende Vermerke vorgenommen. Und das ist gut so, denn es sorgt im Geschäftsverkehr für Transparenz sowie für Sicherheit im Rechtsverkehr, aber auch für Vertrauen und belastbare Informationen.

Gleichwohl blieben manche Informationen in der Vergangenheit auch im Verborgenen. Das wollte die EU ändern und hat den Mitgliedsstaaten die Einführung eines Transparenzregisters zur Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie aufgegeben. Hier sollen Informationen beispielsweise über die hinter einem Unternehmen, einem Verein oder auch einer Stiftung stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen erfasst werden. Damit soll die Geldwäsche oder auch die Terrorismusfinanzierung verhindert oder zumindest erschwert werden.

In Deutschland gilt eine entsprechende Meldepflicht seit dem 1. Oktober 2017. Durch spätere gesetzliche Verschärfungen wurden unter anderem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, Unstimmigkeiten zwischen den Eintragungen im Register und den ihnen aus der täglichen Arbeit bekannt gewordenen Erkenntnissen dem Transparenzregister zu melden. Diese Verpflichtung wurde mit einer Übergangsregelung zunächst ausgesetzt. Doch seit dem 1. April 2023 ist daraus Ernst geworden, und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer werden handeln müssen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, drohen ihnen selbst empfindliche Bußgelder.

Auch wenn die Motivation des Gesetzgebers teilweise nachvollziehbar ist, geht er mit dieser Neuregelung einen Schritt zu weit. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters ist im Steuerberatungsgesetz verankert und schützt die Beziehung zu seinem Mandanten. Sie ist die Grundlage für eine auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit. Jeder Mandant kann sich darauf verlassen, dass sein Steuerberater die ihm zur Verfügung gestellten Informationen für die Erfüllung des Auftrags verwenden darf und darüber hinaus Stillschweigen zu bewahren hat. Dieses Grundprinzip wird nun aufgeweicht.

Dass der Gesetzgeber Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit ins Boot genommen hat, ist daher eine extrem unglückliche Entscheidung. Dabei hilft auch nicht, dass es keine Verpflichtung zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten gibt. Viel sinnvoller wäre es, wenn die registerführende Stelle die von den Betroffenen gemachten Angaben selbst auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und eventuell unplausiblen Informationen nachgehen müsste.

Auch ist nicht verständlich, dass der Gesetzgeber einerseits den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Verpflichtung auferlegt hat, entsprechende Fälle zu melden. Auf der anderen Seite dürfen sie nach der herrschenden Meinung zu diesem Thema im Vorfeld keine individuellen Beratungsleistungen erbringen, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen. Diese konkreten gesellschaftsrechtlichen Prüfungen sind Rechtsanwälten vorbehalten. Zögern Sie dennoch nicht, uns anzusprechen, denn die allgemeine Aufklärung zu den Anforderungen der Eintragungen in das Transparenzregister ist den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wiederum gestattet.

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