tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Verwarnt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Verwarnt

Eine lästige Entwicklung im modernen Straßenverkehr: Lieferfahrzeuge stehen im Halteverbot oder blockieren die „zweite Reihe“. Idealerweise haben Transportunternehmen kostenpflichtige Ausnahmeregelungen, die das gestatten. Doch ist so eine Genehmigung nicht immer erhältlich.

Die Betreiberin eines Paketzustelldienstes hat zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs hingenommen, wenn ihre Fahrer im Halteverbot oder Fußgängerzonen standen. Sie zahlte dafür fällige Verwarnungsgelder innerhalb der gesetzten Fristen als Halterin der Fahrzeuge und verzichtete auf die Weitergabe der Personalien der Fahrer. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Im daraufhin folgenden Prozess widersprach das Finanzgericht dieser Auffassung. Die Zahlungen tilgen eine gegen den Arbeitgeber bestehende Verbindlichkeit und führen nicht zu einem Vorteil der Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung: Wird das Verwarnungsgeld gegen den Arbeitnehmer festgesetzt, führt die Übernahme zu Arbeitslohn. Im Fall der Festsetzung gegen den Arbeitgeber liegt dagegen kein Arbeitslohn vor. Verwarnungsgelder sind jedoch vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Allerdings kann im Verzicht auf einen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer Arbeitslohn liegen.

BFH, Urteil v. 13.08.2020, Az VI R 1/17