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Feier – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Feier

Eine Verabschiedung in den Ruhestand ist mehr als ein gesellschaftlicher Termin. Sie gilt auch als Anerkennung für ein langes Berufsleben. Umso wichtiger ist die Klarstellung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass diese Wertschätzung nicht im Nachhinein durch Lohnsteuer belastet wird, wenn die Feier als Veranstaltung des Unternehmens organisiert ist.

Im Streitfall hatte eine Bank einen Empfang für ihren scheidenden Vorstandsvorsitzenden ausgerichtet. Eingeladen waren Gäste aus dem Unternehmen, aus Politik und Wirtschaft sowie Angehörige des Mitarbeiters.

Das Finanzamt wollte die gesamten Kosten als Arbeitslohn werten und nahm die Bank für Lohnsteuer in Haftung. Das zuständige Finanzgericht gab einer Klage durch die Bank teilweise statt. Arbeitslohn falle nur auf die anteiligen Kosten für den Arbeitnehmer und dessen Familie an. Der BFH ging im anschließenden Revisionsverfahren weiter und stellte klar, dass die Feier hauptsächlich beruflich veranlasst war und die Teilnahme der Angehörigen als gesellschaftsüblich angesehen werden kann. Die Kosten für eine betriebliche Feierlichkeit können von Unternehmen ohne steuerliche Nachteile übernommen werden.

BFH, Urteil vom 19.11.2025, AZ VI R 18/24

© Stephan Pramme