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Keine Zeit? Oder keine Lust? – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Kompakt

Keine Zeit? Oder keine Lust?

Wer am Wochenende lieber lange schläft oder shoppen geht, als seine Fenster zu putzen, oder wer neben dem stressigen Job einfach keine Zeit findet, den Rasen zu mähen, kann dafür professionelle Helfer beauftragen. Um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken, können viele Leistungen im Haushalt in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt beteiligt sich sozusagen an Ihren Haushaltskosten, wenn eine Firma oder eine selbstständig tätige Person beauftragt wird. Wichtig ist, dass der Dienstleister eine Rechnung ausstellt und diese per Überweisung bezahlt wird. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Der Fiskus erstattet im Idealfall 5.200 Euro als direkte Steuerermäßigung für die Arbeits- und Fahrtkosten von Handwerkern und Dienstleistern. Achten Sie deshalb bitte darauf, dass diese Kosten auf den Rechnungen von den Arbeitsmittel- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden.

Der größere Anteil dieser 5.200 Euro entfällt auf die haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Fiskus übernimmt 20 Prozent von maximal 20.000 Euro der Arbeits- und Fahrtkosten. Sie können also bis zu 4.000 Euro Ihrer Einkommensteuer erstattet bekommen. Zu diesen Dienstleistungen gehören alle Arbeiten, mit denen Sie jemanden beauftragen und die innerhalb Ihrer eigenen „vier Wände“ ausgeführt werden. Das sind zum Beispiel die klassische Haushaltshilfe oder der Fensterputzer, aber auch die Umzugsfirma oder ein Gartenpfleger, der die Hecke Ihres Grundstücks schneidet.

Hinzu kommen die Möglichkeiten bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Für Renovierungen oder Reparaturen, mit denen Sie einen Handwerker beauftragen, können Sie zusätzlich 6.000 Euro der angefallenen Arbeits- und Fahrtkosten und sogar für kleinere Verbrauchsmaterialien geltend machen. Auch hier gibt es eine Erstattung von 20 Prozent, also eine Steuerrückzahlung von zusätzlichen 1.200 Euro. Sammeln Sie also Rechnungen für den Maler, Fliesenleger oder Schornsteinfeger. Auch lohnt sich möglicherweise die Abgrenzung zu den Haushaltsleistungen. Die Entsorgung von Schnittresten der Heckenpflege können Sie separat als Handwerkerleistung ansetzen.

Eine Übersicht, welche Dienst- und Handwerkerleistungen das Finanzamt als haushaltsnah akzeptiert, finden Sie hier.

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