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Belastung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Belastung

Uns allen ist wahrscheinlich bewusst, dass wir nicht mit Sicherheit bis ins hohe Alter hinein fit und gesund sein werden. Nicht allen Menschen bleibt erspart, auf Pflegeleistungen angewiesen zu sein. Und nicht alle dieser Menschen können oder müssen im Pflegeheim untergebracht werden. Eine Alternative kann die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft bieten. Ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann, der in einer solchen Wohngemeinschaft lebt, geriet mit dem Finanzamt in Streit darüber, ob die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzamt war der Auffassung, dass dies nur bei einer vollstationären Unterbringung im Heim möglich wäre. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof waren sich einig und anderer Meinung: Ausreichend ist, wenn der Mitbewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht. Allerdings sind diese Kosten um eine Haushaltspauschale zu kürzen, die der Bundesfinanzhof jährlich festlegt. Im Streitjahr waren das 8.652 Euro; für 2023 sind es 10.908 Euro.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2023, AZ VI R 40/20

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