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Aufgeschoben – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Aufgeschoben

Zum Schutz von Mietern und Verbrauchern, die aufgrund der Corona-Pandemie von Lohnausfall und Kurzarbeit betroffen sind, hat der Gesetzgeber neue zivilrechtliche Vorschriften erlassen. Diese betreffen den Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie den Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen, zum Beispiel für Telefon, Strom oder Gas. Mietern und Pächtern darf im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig und Verzugszinsen können entstehen. Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende erhalten zudem ein vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht. Faktisch ist das also ein Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Sie kommen demnach trotz Nichtzahlung nicht in Verzug. Neue Regeln gelten auch für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Gestundet werden Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden.

BMJV, Pressemitteilung v. 1.4.2020 (il)

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