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Die Reform nach 100 Jahren – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

MoPeg

Die Reform nach 100 Jahren

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber eine sogenannte „Jahrhundert-Reform“ beschlossen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften. Im Nachfolgenden beleuchtet tatort:steuern die praktisch relevanten Neuerungen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat im deutschen Rechtssystem eine lange Tradition. Zum Teil stammen die dafür geltenden Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch noch aus dem Jahr 1900 und wurden nur sehr selten geändert. Mittlerweile waren sie aber in die Jahre gekommen. Mehr und mehr hat die Rechtsprechung die GbR geprägt und sie sogar eine eigene Rechtsfähigkeit entfalten lassen. So musste der Gesetzgeber reagieren und das Personengesellschaftsrecht modernisieren. Seit Jahresbeginn gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in dem das Recht an das heutige Geschäftsleben angeglichen wurde. Die GbR ist damit eine Rechtsform, die klare und verständliche Regeln bekommen hat.

Wie war es bisher?

Für die GbR war eine Rechtsfähigkeit nicht vorgesehen. Durch die stetige Rechtsprechung entwickelte sich jedoch eine zumindest partielle Rechtsfähigkeit der GbR, die nicht gesetzlich normiert war.

Was ändert sich durch das neue Gesetz?

Das bürgerliche Recht unterscheidet nun ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR (siehe Tabelle). Die nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig. Das bedeutet, sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil und hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten. Die rechtsfähige GbR (Außengesellschaft) nimmt dagegen mit der Zustimmung aller Gesellschafter am Rechts- und Geschäftsverkehr teil.

Welche Folgen hat die Rechtsfähigkeit?

Was bedeutet die Eintragung einer GbR ins Gesellschafts­register?

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, das von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind, geführt wird. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der dann als „eGbR“ im Namen firmierenden Gesellschaft. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Die Registrierung bringt mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.

Muss sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Für die GbR besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. Es kommt jedoch zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit nachzuweisen. Dies ist beispielsweise bei Eintragungen ins Grundbuch der Fall. Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR – freiwillig – in das neue Gesellschaftsregister eintragen wollen oder eben nicht. Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht regis­trierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Die eGbR kann auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen. Das heißt: Sie zählt nunmehr auch zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem Umwandlungsgesetz.

Faustregel: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird diese künftig um die Eintragung ins Gesellschaftsregister nicht herumkommen.

Achtung Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den oder die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen dem Transparenzregister mitzuteilen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies weiterhin nicht.

Welche Vorteile hat die Eintragung in das Gesellschaftsregister?

Sie erleichtert die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr, weil das Gesellschaftsregister als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar ist, um Informationen der eGbR abzurufen. Die Stärkung der Rechtssicherheit äußert sich zum Beispiel bei Grundstücksgesellschaften in Form der GbR dadurch, dass der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken durch die GbR nur wirksam ist, wenn die Eintragung im Grundbuch als GbR und nicht als Bruchteilsgemeinschaft erfolgte. Seit dem 1. Januar 2024 können Eintragungen im Grundbuch nur noch vorgenommen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet also: Ohne diese Eintragung ist der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurden, besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer etwaigen Veränderung bestimmter Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit in der Folge eine Eintragung in andere Register (zum Beispiel Grundbuch) erfolgen kann.

FAZIT Der Begriff „Jahrhundertwerk“ scheint im Hinblick auf die Vielzahl von Gesetzesänderungen nicht übertrieben. Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber das normiert, was bereits seit Jahrzehnten gängige Rechtspraxis ist. Insgesamt ist die Reform gelungen.

TIPP Angesichts einiger grundlegender Änderungen im Personengesellschaftsrecht ist eine sorgfältige Überprüfung bestehender Gesellschaftsverträge und Gesellschafterstrukturen dringend zu empfehlen. •

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