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Veräußerungsgewinne bei Immobilienverkäufen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Diese Steuer können Eigentümer beim Haus- oder Wohnungsverkauf jedoch umgehen, wenn sie die Immobilie in den beiden vorangegangenen Jahren oder seit der Anschaffung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzten. Der Bundesfinanzhof hat im November 2023 in einem Urteil erläutert, was unter „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ zu verstehen ist. Ein Ehepaar war zuvor mit seiner Klage vor dem Finanzgericht gescheitert: Die Eheleute hatten eine ihnen gehörende Wohnung der Mutter der Ehefrau unentgeltlich überlassen. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung und machten eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend. Das Finanzamt widersprach dieser Geltendmachung.

Auch der Weg vor die obersten Finanzrichter war erfolglos für die beiden Kläger. Eine Immobilie wird nur dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt oder einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind zum Wohnen überlassen wird. Trifft das nicht zu, bleiben die Gewinne frühestens nach zehn Jahren, also 120 Monaten, steuerfrei.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2023, AZ IX R 13723

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