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Frei-Fahrt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Frei-Fahrt

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zur Verbesserung der Mobilität Dauerkarten für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellen. Die sogenannten Jobtickets sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Solange sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind sie auch nicht in die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge einzubeziehen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Jobtickets mit meist vergünstigten Verträgen direkt beim Verkehrsbetrieb zu erwerben und ihren Angestellten kostenfrei zu überlassen. Es ist aber auch möglich, auf selbst gekaufte Dauertickets der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss mit der Lohnabrechnung auszuzahlen. In jedem Fall müssen zum Nachweis der zweckgerechten Verwendung entweder die Fahrscheine selbst oder entsprechende Belege zum Erwerb – zum Beispiel in Form der Rechnung – im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahrt werden. Zuschüsse dürfen dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Sollte im Juni das 9-Euro-Ticket kommen, besteht für die Bezuschussung Handlungsbedarf. Bei Sozialversicherungsprüfungen wird derzeit konzentriert die Nachweispflicht überwacht.

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