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Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört die Erstellung eines Jahresabschlusses. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Jahresab­schlüsse elektronisch offenzulegen. Geschieht das nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist, droht ein Ordnungsgeldverfahren.

Die Frist zur Einreichung der Unterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 endete am 31. Dezember 2022. Entsprechend einer Meldung des Bundesamts für Justiz werden jedoch bis zum 11. April 2023 – das ist der Dienstag nach Ostern – keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Angesichts der andauernden Nachwirkungen der Coronapandemie sollen so die Belange der Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.

siehe dazu auch: Bundesamt für Justiz – Jahresabschlüsse

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