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Aufgestockt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Aufgestockt

Alleinerziehende haben keine Möglichkeit zum Lohnsteuerabzug wie Steuerpflichtige, die einen Splittingtarif wählen können. Deshalb erhalten „echte“ Alleinerziehende zum Ausgleich von erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Bisher lag dieser bei 1.908 Euro. In den Jahren 2020 und 2021 wurde pandemiebedingt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro eingeführt. Der Freibetrag entfällt ab 2022, der Steuerentlastungsbetrag wird jedoch betragsmäßig identisch aufgestockt und beträgt nun 4.008 Euro für das erste Kind von Arbeitnehmern mit der Steuerklasse II. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.

Antragsberechtigt sind alleinerziehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Alleinerziehend ist ein Steuerpflichtiger nur, wenn sich an der Haushaltsführung keine andere volljährige Person tatsächlich oder finanziell beteiligt, es sei denn, es handelt sich um eigene Kinder, die in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergeldes steuerlich zu berücksichtigen sind.

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