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Sachbezug – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Sachbezug

Zur Förderung der Elektromobilität gelten seit dem Jahr 2019 Sonderregelungen bei der Bemessung der Sachbezugswerte für Firmenfahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur privaten Nutzung – zum Beispiel für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte – überlässt. Als Bemessungsgrundlage wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge der Bruttolistenpreis halbiert. Bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder für Brennstoffzellenfahrzeuge und einem Anschaffungspreis von weniger als 60.000 Euro sogar geviertelt. Für Hybridautos gibt es nun ab 2022 eine Verschärfung bei der Berechnung. Hier erfolgt die Förderung nur, wenn die Emission von Kohlen­stoffdioxid höchstens 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer beträgt oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebs­maschine • bei Anschaffung bis Ende 2021 mindestens 40 Kilometer beträgt. • bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 60 Kilometer beträgt.

Für bis Dezember 2021 angeschaffte Fahrzeuge ändert sich also nichts. Die verschärfte Regelung gilt auch bei der Fahrtenbuchmethode. Die zu berücksichtigende Abschreibung, Miet- oder Leasingkosten werden nur dann halbiert, wenn die neuen Kriterien erfüllt sind. Alle übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen.

© Tom Wang - stock.adobe.com

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