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Privat – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Um gewerblichen Schwarzhandel zu entlarven, sind Online-Plattformen für private Verkäufe oder Vermietungen ab dem Jahr 2023 verpflichtet, Aktivitäten ihrer User an die Finanzbehörden zu melden. Wer im letzten Jahr öfter als 30-mal mit einer Plattform wie zum Beispiel „3, 2, 1 … meins“ oder „belong anywhere“ verkauft oder mehr als 2.000 Euro mit mindestens einem der Dienste eingenommen hat, sollte vorsichtshalber ein Gewerbe anmelden, um mögliche Bußgelder und Steuernachzahlungen zu vermeiden. Die Frist der Meldungen ist für die Onlineanbieter bereits am 31. Januar 2024 abgelaufen, jedoch gilt für dieses Jahr noch eine Übergangsregelung bis Ende März. Um zu prüfen, ob Verkäufe als gewerblich einzustufen sind, achtet das Finanzamt insbesondere auf die folgenden Merkmale: Verkauf von • ständig und dauerhaft gleichen Waren, • bei Aktionen gekauften Artikeln, • selbst hergestellten Produkten, • mehreren oder gleichartigen Waren über einen längeren Zeitraum.

Wer für Vermietungen seiner Wohnung als Ferienunterkunft über eine der Grenzen kommt, sollte das in seiner Steuererklärung in der Anlage V-FeWo angeben. Zur Meldung muss die jeweilige Plattform die Steuer-ID erfragen. Bei einer Weigerung des Users drohen Sanktionen, zum Beispiel die Sperrung des Kontos durch das Portal.

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