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Immobilien im Visier des Staates – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Immobilien im Visier des Staates

Angesichts der anhaltenden Nullzinsphase und aufgrund hoher Nachfrage nach Wohnraum sind die Immobilienpreise in den Ballungsräumen in den letzten Jahren stark gestiegen. tatort:steuern erklärt am Beispiel von Mehrfamilienhäusern die sich daraus ergebenden Folgen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und gibt einen Ausblick auf mögliche Belastungen für Hauseigentümer durch staatliche Eingriffe.

Einen wichtigen Indikator für die Preisentwicklung am Immobilienmarkt bilden die Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch mindestens alle zwei Jahre zu ermitteln sind. Bodenrichtwerte sind normierte durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden und sollen dessen unterschiedliche Entwicklungszustände berücksichtigen. Die Richtwerte kannten in den vergangenen Jahren nur eine Richtung: nach oben. Davon betroffen sind insbesondere die städtischen Ballungsräume. In Berlin haben sich beispielsweise die Bodenrichtwerte in Innenstadtlagen innerhalb von fünf Jahren teilweise mehr als verdreifacht. Davon profitiert auch der Staat: Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer waren 2019 mit 15,79 Milliarden Euro mehr als dreimal so hoch wie vor zehn Jahren.

Unter Berücksichtigung der in Anlehnung an den Kapitalmarkt sehr niedrigen Liegenschaftszinssätze ermitteln Gutachter nach dem Ertragswertverfahren für Mehrfamilienhäuser in Innenstadtlagen aktuell Verkehrswerte, die häufig dem 40-Fachen und mehr der Jahreskaltmiete entsprechen. Für einen Altbau aus der Gründerzeit und jährliche Mieteinnahmen von 200.000 Euro ergibt sich so schnell ein Verkehrswert von acht Millionen Euro.

Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mit ähnlich hohen Werten zu rechnen, da die steuerlichen Bewertungsvorgaben denen der Wertermittlungsverordnung für Grundstückssachverständige weitgehend entsprechen. Hohe Steuerbelastungen sind die Folge. Die persönlichen Freibeträge verblassen vor dem Hintergrund der exorbitanten Wertentwicklung und werden bereits bei Übertragung von geringfügigem Grundbesitz um ein Vielfaches überstiegen. Wer nicht über genügend liquide Mittel verfügt, ist gezwungen, zur Finanzierung der Steuer ein Darlehen aufzunehmen und das Grundstück zu belasten. Das Finanzamt stundet nur, wenn alle Darlehensmittel ausgeschöpft sind, was eher die Ausnahme darstellen dürfte.

Vor diesem Hintergrund ist eine korrekte und möglichst niedrige Bewertung der Immobilie wichtiger denn je. Bei Mietshäusern stehen dabei besonders die Anpassung des Bodenrichtwerts wegen abweichender Geschossflächenzahl, die Ermittlung des Rohertrags und der anzuwendende Liegenschaftszinssatz im Fokus. Je höher der Zinssatz, desto niedriger der Grundbesitzwert.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Nach dem Bewertungsgesetz gelten die niedrigen Liegenschaftszinssätze nur, wenn „geeignete“ Zinssätze durch den Gutachterausschuss vorliegen. Andernfalls greifen im Gesetz genannte Zinssätze, die sich je nach Gebäudeart auf satte 5 bis 6,5 Prozent belaufen. Bei Anwendung dieser hohen Zinssätze ergeben sich im Regelfall erheblich niedrigere Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Somit stellt sich die Frage, ob die eklatant auseinanderklaffenden Zinssätze zwischen Kapitalmarkt und Bewertungsgesetz noch rechtmäßig sind. Mit der im Gesetz enthaltenen Typisierung weicht der Gesetzgeber inzwischen erheblich und nachhaltig von den tatsächlichen Zinssätzen am Kapitalmarkt ab, sodass es möglicherweise zu nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlungen kommt.

Vieles spricht dafür, dass im Bereich der Mehrfamilienhäuser eine Sättigung des Preisniveaus eingetreten ist. Mögliche Einflüsse der Corona-Pandemie und der aktuellen Diskussionen über ein gesetzliches Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen sind noch nicht abzuschätzen, haben aber bereits im letzten Jahr zu einem Rückgang der Kauffälle bei Mietshäusern geführt. Aus diesem Grund weist der Berliner Gutachterausschuss in seiner letzten Veröffentlichung darauf hin, dass Zinssätze 2020 erstmals nicht mit hinreichender Sicherheit angegeben werden können. Hier dürfte das umstrittene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – sogenannter Mietendeckel – einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Unsicherheit bei Wohnimmobilien geleistet haben.

Die Entwicklung am Markt für Büro- und Gewerbeimmobilien dürfte angesichts der Corona-Krise ebenfalls anders als erwartet verlaufen. Sowohl die Verdrängung des klassischen Einzelhandels durch Onlineshops als auch der sich etablierende Trend zum Homeoffice werden Einfluss auf die Nachfrage und die Mieten haben.

Schließlich verstärkt sich durch Corona eine Entwicklung mit drastischen Folgen: Schätzungen zufolge werden Deutschlands Staatsschulden von zuletzt 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf über 80 Prozent steigen. Die implizite Verschuldung, die auch die Pensionsverpflichtungen einbezieht, liegt bereits bei 165 Prozent. Die Schulden für Bund, Länder und Gemeinden liegen mit 2,2 Billionen Euro auf Rekordhoch. Auf 340 Milliarden Euro türmt sich die Summe, die der Bund für das vergangene und das laufende Jahr allein für den Kampf gegen die Pandemie aufnehmen muss. Es drängt sich die Frage auf: Wer soll nach der Krise die Rechnung bezahlen?

Bei der Beantwortung dieser Frage rücken die hohen Immobilienwerte naturgemäß in den Fokus der Politik. Zusammen mit den Grundstückswerten (4,4 Billionen Euro) summiert sich das gesamte Immobilienvermögen der Deutschen auf knapp 13,3 Billionen Euro. Zum Vergleich: Das Bruttoinlandsprodukt Deutschlands belief sich im Vor-Corona-Jahr 2019 auf 3,44 Billionen Euro. Und: Eigentümer können nicht einfach das Land zwecks Steuerflucht verlassen. Begriffe wie „Lastenausgleich“ und „Vermögensabgabe“ machen daher bereits die Runde. Auch die Reaktivierung der seit 1996 ausgesetzten Vermögensteuer ist in einigen politischen Kreisen in der Diskussion, wenngleich auch mit „großzügigen“ Freibeträgen. Wie schnell diese aufgebraucht sein können, zeigt sich aktuell bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

FAZIT Es gilt die Entwicklung im Blick zu behalten und Bewertungen zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts der vielfältigen Stellschrauben und Unsicherheiten nicht ohne Beratung und Begleitung durch den Steuerberater vorzunehmen. Bei einem größeren Immobilienportfolio sollten die hohen Werte zudem Anlass sein, Gestaltungsmodelle zur vorweggenommenen Erbfolge frühzeitig zu prüfen und umzusetzen. Zu nennen sind beispielsweise lebzeitige Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder die Einbringung in eine Gesellschaft mit Betriebsvermögen und Klassifizierung als begünstigtes Wohnungsunternehmen.

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