tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Verschrieben – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Verschrieben

Unbestritten hat die Corona-Krise unser berufliches Leben – dem Internet sei Dank – verändert. Zu dieser Veränderung zählen aber nicht nur der Homeoffice-Arbeitsplatz oder die Videokonferenz. Auch im Krankheitsfall haben Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie für Erleichterungen gesorgt. Bis Ende September 2021 ist zum Beispiel eine Krankschreibung für leichte Atemwegserkrankungen telefonisch oder per Videosprechstunde noch möglich. Doch nicht jedes Angebot der Telemedizin bietet eine rechtssichere Krankschreibung. Ein Mitarbeiter eines Berliner Unternehmens legte seinem Arbeitgeber im Sommer 2020 zweimal für jeweils eine Woche eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die von einem Internetportal ausgestellt worden war. Die Krankschreibung erfolgte ohne persönlichen oder zumindest telefonischen Kontakt zu einem Arzt. Der Arbeitnehmer musste online lediglich ein paar Fragen zu seiner Krankheit beantworten. Sein Arbeitgeber lehnte daraufhin die Entgeltfortzahlung ab. Im folgenden Rechtsstreit entschied das Arbeitsgericht, dass keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung bestanden hat. Für eine ordnungsgemäß ausgestellte Krankschreibung fehlte eine persönliche ärztliche Untersuchung.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 1. April 2021, AZ 42 Ca 16289/20

© ronstik – stock.adobe.com

Mehr zum Thema