tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Steuerberater-latein – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Kompakt

Steuerberaterlatein – Teil 4

Das deutsche Steuerrecht ist sicher nicht unkompliziert und für viele unserer Leser mitunter das sprichwörtliche Buch mit sieben Siegeln. So ist auch die Sprache der Steuerberater gespickt mit ungewöhnlichen und zuweilen amüsanten Begriffen. tatort:steuern will ein bisschen Licht ins Dunkel bringen und erklärt, was kaum jemand versteht.

So wie Wasser in der Wüste einen Verdurstenden anzieht, so treiben niedrige Steuersätze einige Gutbetuchte in Länder, die oftmals als Steueroasen bezeichnet werden. Solche Verlagerungen von Einkünften und Vermögen werden natürlich meist zum Zwecke der Steuervermeidung betrieben. Allerdings haben zahlreiche Industrienationen mit ihren Außensteuergesetzen die Attraktivität dieser Steueroasen erheblich eingeschränkt. Deshalb konzentrieren sich die Aktivitäten von Steuerpflichtigen heute hauptsächlich auf Kapitalanlagen im Steuerparadies, die dem heimatlichen Fiskus verschwiegen werden.

 

„Es ist kompliziert“ – was so manchem Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht fremd ist, gilt auch im Steuerrecht. Die Mutter-Tochter-Richtlinie regelt dabei jedoch nicht das Zusammenleben in der Familie, sondern soll verhindern, dass innerhalb der EU Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in mehreren Ländern ansässigen Muttergesellschaft doppelt besteuert werden. Entweder verzichtet der Staat der Muttergesellschaft auf die Versteuerung der ausgeschütteten Dividende oder die von der Tochtergesellschaft bereits gezahlte Körperschaftsteuer wird auf die Steuer angerechnet. Wie gesagt: „Es ist kompliziert.“

 

Eine rote Socke kann eine ganze Waschladung verderben. Dieses Horrorszenario für jeden Haushalt liegt der steuerlichen Abfärbetheorie allerdings nicht zugrunde. Hier gelten vielmehr Personengesellschaften, die zu einem Teil gewerblich tätig sind und zum anderen einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, als in vollem Umfang gewerblich tätig. Somit unterliegen sowohl die gewerblichen als auch die nichtgewerblichen Einkünfte der Gewerbesteuer. Ausnahme bilden gewerbliche Einkünfte unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent, aber höchstens 24.500 Euro.

© SENTELLO, jomphon, Oleg - stock.adobe.com

Mehr zum Thema