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Kasse machen mit der THG-Quote – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Elektromobilität

Kasse machen mit der THG-Quote

Wer in Deutschland Kraftstoffe vertreibt, muss die dadurch verursachten Emissionen gemäß der Treibhausgasminderungs-Quote jährlich um einen bestimmten Prozentsatz mindern. Die Einsparung können Mineralölunternehmen selbst generieren oder auf Dritte übertragen. tatort:steuern erklärt, wie der Handel mit den Quoten funktioniert und wie E-Fahrzeughalter davon profitieren können.

Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelte Treibhausgasminderungs-Quote – kurz: THG-Quote – schreibt Mineralölunternehmen Ziele zur Einsparung von CO2-Emissionen vor. Auf die THG-Quote anrechenbar ist insbesondere abgegebener Ladestrom für Elektrofahrzeuge. Nachdem die Einsparung zunächst dem Stromanbieter zuzurechnen war, gilt dies seit dem Jahr 2022 für Ladepunktbetreiber oder von ihnen benannte Dritte. Dazu zählen neben Betreibern öffentlicher Ladepunkte auch alle Halter reiner Elektrofahrzeuge. Diese können sich pauschale THG-Minderungen anrechnen lassen und weiterverkaufen. Dies gilt außer für Elektro-Pkw auch für elektrisch betriebene Zweiräder, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h haben. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind ausgeschlossen. Mit Beginn des Jahres 2022 kann also jeder Besitzer eines Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und mit seinen Fahrzeugen Geld verdienen. Die gezahlten Prämien variieren je nach Abnehmer und Fahrzeugklasse zwischen 250 Euro und 400 Euro pro Jahr.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, für die jedes Jahr die Höhe der Einsparung neu berechnet wird. Das Umweltbundesamt (UBA) bescheinigt unter anderem die Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden. Erlöse für diese Mengen können erst erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem Mineralölunternehmen oder anderen quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird. Berechtigt, dem UBA Strommengen mitzuteilen und damit Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung zu stellen, ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel ein entsprechender Dienstleister.

Neben einer Eigenvermarktung gibt es aktuell bereits diverse THG-Quoten-Ankäufer. Diese Online-Plattformen übernehmen die Vermarktung der THG-Quote zu Großhandelspreisen für die Halter, die sich dort registriert haben.

Die THG-Quote ist ein handelbares immaterielles Wirtschaftsgut. Sie kann in jedem Verpflichtungsjahr nur an einen Dritten veräußert werden und entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge jährlich neu.

Einkommensteuerlich richtet sich der THG-Quotenhandel nach den allgemeinen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens stellt die Prämienzahlung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar, die sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer unterliegt. Bei Fahrzeugen des Privatvermögens unterliegt die Veräußerung der THG-Quote mangels „Anschaffung“ nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämien­zahlung im Privatvermögen ist damit nicht steuerbar und löst keine Einkommensteuer aus.

Umsatzsteuerlich gilt Folgendes: Überträgt eine Privatperson ihre vom UBA bescheinigte THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Elektrofahrzeug jährlich gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit. Das bedeutet, dass mangels Unternehmen keine Umsatzsteuer anfällt.

Überträgt ein Unternehmer seine vom UBA bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Elektrofahrzeug jährlich gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit. Der Erlös unterliegt der Umsatzsteuer.

Durch eine Erweiterung des Umsatzsteuergesetzes fällt der THG-Quotenhandel unter das Reverse-Charge-Verfahren; die Steuerschuldnerschaft geht auf den Empfänger über.

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