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abschreiben – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Kaum jemand hat es bemerkt, und nur wenige haben es bisher kommuniziert: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.“
Mit diesen Sätzen hat die Landesministerkonferenz mal eben eine Steuerentlastung in Höhe von 11,6 Milliarden Euro beschlossen. Übersetzt heißt das: Drucker, Scanner, Bildschirme und Software können seit dem 1. Januar 2021 sofort zum Zeitpunkt der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. De facto wird Computern & Co. eine einjährige Nutzungsdauer bescheinigt, die mit dem zunehmenden raschen technischen Fortschritt begründet wird. Ob die Sofortabschreibung verpflichtend ist oder ein Wahlrecht zur herkömmlichen Abschreibung besteht, wird hoffentlich das zu erwartende Schreiben des Bundesfinanzministeriums klarstellen. Ein eigenständiges Gesetz wird es nicht geben.

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