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Pause beim Finanzamt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Betriebsprüfungen

Pause beim Finanzamt

Die aktuellen Auswirkungen des Corona-Virus auf Unternehmen aller Größenordnungen sind in der deutschen Wirtschaftsgeschichte beispiellos. Bund und Länder haben mit einer Welle von Maßnahmenpaketen versucht, die negativen wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Auswirkungen im steuerlichen Bereich, so auch bei den Betriebsprüfungen von Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen von sogenannten „FAQ“ Hinweise zu Außenprüfungen der Finanzämter gegeben, die tatort:steuern mit aktuellen Erfahrungen abgleicht.

Kommen Betriebsprüfer auch in Zeiten der Corona-Pandemie in die Unternehmen, die sie zu prüfen haben, oder in die Kanzleien der Steuerberater? Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) finden Außenprüf­ungen unter Berücksichtigung der Gesundheit der Prüfer sowie der Belange der zu prüfenden Unternehmen weiterhin statt, werden aber grundsätzlich im Finanzamt durchgeführt, um persönliche Kontakte zu vermeiden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenprüfungsstellen der Finanzbehörden sind daher weiterhin per Telefon oder E-Mail oder gegebenenfalls mittels Fax oder Brief zu erreichen. In vielen Finanzämtern sind die Mitarbeiter angehalten, im Homeoffice zu arbeiten. Es ist daher zu erwarten, dass die Prüfer sich aktuell verstärkt um die Abarbeitung alter Fälle kümmern. In der Praxis zeigt sich, dass häufig eine schriftliche Anzeige der Unterbrechung der Betriebsprüfungen durch die Finanzämter erfolgt, um ihre Mitarbeiter weitgehend vor einer Corona-Infektion zu schützen.

Können Außenprüfungen weiterhin angeordnet werden?

Die Anordnung von Außenprüfungen kann laut BMF grundsätzlich weiterhin erfolgen. Die Finanzbehörden werden im Vorfeld jedoch die aktuelle Situation und die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Prüfung und des Prüfungszeitpunkts.

Es ist eher nicht damit zu rechnen, dass neue Prüfungen während der anhaltenden gesundheitlichen Gefährdung für die Betriebsprüfer angeordnet werden. Seit Beginn der Corona-Krise verzeichnen Praktiker hier de facto einen Rückgang neu angeordneter Prüfungen auf nahezu null.

Kann der Beginn einer bereits angeordneten Außenprüfung verschoben werden?

Stellen Sie als Unternehmer oder Steuerberater einen Antrag auf Verschiebung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei der Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Das heißt, dass bei entsprechender Begründung grundsätzlich eine Verschiebung der Betriebsprüfung möglich ist.

Achtung Wird die Außenprüfung auf Ihren Antrag hin verschoben, verlängert sich die Verjährung der zu prüfenden Steuern entsprechend.

Können bereits laufende Außenprüfungen unterbrochen werden?

Beantragen Steuerpflichtige oder Steuerberater eine Unterbrechung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf Hinderungsgründe aufgrund der Corona-Krise, ist ebenfalls damit zu rechnen, dass die gegenwärtige Lage in den Behörden entsprechend berücksichtigt wird. Es ist wahrscheinlich, dass diesem Antrag in aller Regel stattgegeben wird.

Können Schlussbesprechungen auch ohne persönliche Anwesenheit stattfinden?

Bis auf Weiteres finden Schlussbesprechungen mit persönlicher Anwesenheit vor Ort grundsätzlich nicht mehr statt, so das BMF. Alternativ besteht zumeist die Möglichkeit, sie telefonisch oder per Videokonferenz durchzuführen. Bei Bedarf kann die Schlussbesprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Möglicherweise erfolgt die Übersendung der Prüfungsfeststellungen schriftlich. Gegebenenfalls kann der Steuerpflichtige auf eine Schlussbesprechung verzichten.

Die Corona-Krise verschafft Unternehmen also eine Verschnaufpause. In der Praxis zeigt sich, dass die aktuelle Situation, die den Finanzämtern in anderen Bereichen viel Arbeit beschert, zu Reibungsverlusten führt. Dies kann bei geschickter Verhandlungstaktik dazu führen, dass die Finanzämter unter Umständen bereit sind, pragmatische Entscheidungen zu treffen. Insofern bestehen gerade jetzt Möglichkeiten zu streitvermeidenden Einigungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt.

Sollte bei einer bereits abgeschlossenen Betriebsprüfung eine Steuernachzahlung entstanden sein, zeigt sich das Finanzamt einem Stundungsantrag gegenüber bei entsprechender Begründung aufgeschlossener. Steht eine Steuernachzahlung zur Vollstreckung an, kann ein Antrag auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen gestellt werden. •

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