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Darlehensverluste: So beteiligt sich das Finanzamt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Gesellschafterdarlehen

Darlehensverluste: So beteiligt sich das Finanzamt

Mehr denn je entscheidet im Corona-Jahr eine ausreichende Liquidität über die Zukunft eines Unternehmens. Dabei kann auch das Engagement des Gesellschafters nicht immer das Überleben sichern. tatort:steuern erklärt, welche Auswirkungen sich beim Verlust des Darlehens auf die Einkommensteuer des Gesellschafters ergeben können.

Die geschäftlichen Entwicklungen aufgrund der Covid-19-Pandemie hat die Unternehmen je nach Branche unterschiedlich hart getroffen. Für die Inanspruchnahme der Soforthilfen, des Kurzarbeitergeldes oder auch der Überbrückungshilfen haben nicht alle betroffenen Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt. Zuschüsse führen aber auch nur zu einer vorübergehenden Entlastung.

Weitergehende finanzielle Spielräume kann der KfW-Schnellkredit oder auch ein Kreditengagement der Hausbank schaffen. Allerdings nimmt das Antragsverfahren einige Zeit in Anspruch, die das Unternehmen aufgrund des finanziellen Engpasses möglicherweise nicht mehr hat. Darüber hinaus hat meist die Bank bei einer GmbH in der Krise auch Bedenken hinsichtlich der Rückzahlung oder Absicherung eines Kredits.

Eigenkapitalspritze vom Gesellschafter

Der Gesellschafter einer GmbH hat jedoch die Möglichkeit, dem Unternehmen weiteres Eigenkapital zuzuführen. Eine Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Gesellschafterbeschluss mit notarieller Beurkundung voraus und ist meist nicht hilfreich. Auch die Zuführung frischen Geldes in die Kapitalrücklage ist nicht immer ein probates Mittel, da die Rückzahlung an formale Voraussetzungen geknüpft ist. Im Insolvenzfall – dem Totalverlust des Eigenkapitals – können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Gesellschafter 60 Prozent des Stammkapitals als Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden – gegebenenfalls zuzüglich der nachträglichen Anschaffungskosten in Form der Kapitalrücklage. Die gleiche steuerliche Beurteilung ergibt sich für den Fall, dass der Gesellschafter zur Abwendung einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in letzter Sekunde noch eine Einzahlung in die Kapitalrücklage vornimmt. Eine weitere Option für die Zuführung liquider Mittel ist die Gewährung eines Darlehens aus dem Privatvermögen des Gesellschafters. Auch in diesem Fall sind zunächst Formalien zu beachten. In den meisten GmbH-Gesellschaftsverträgen ist für die Aufnahme eines Darlehens ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Der Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages ist ebenfalls zu empfehlen. Bei dieser Form der Finanzierung handelt es sich um keine Stärkung des Eigenkapitals, denn die Rückzahlungsverpflichtung ist als Verbindlichkeit in der Bilanz der GmbH auszuweisen.

Letzte Chance: Gesellschafterdarlehen

Die Gewährung des Darlehens ist zu diesem Zeitpunkt, da sich die GmbH bereits in wirtschaftlichen Problemen befunden hat, ausschließlich gesellschaftsrechtlich begründet. Die Finanzierungshilfe hätte in dieser wirtschaftlichen Lage kein fremder Dritter mehr gegeben. Die Darlehensaufnahme erfolgte somit nicht mehr zu marktüblichen Konditionen, da die Bedienbarkeit bezweifelt werden kann und die Rückzahlung gefährdet ist. Stellt sich der gewünschte wirtschaftliche Erfolg bei der GmbH nicht ein, wird in einem ersten Schritt die Auszahlung der Zinsen gestundet. Aber Achtung: Auch ohne Zufluss erfolgt eine Versteuerung des Zinsertrags bei der Einkommensteuer des Mehrheitsgesellschafters im Jahr der Entstehung des Zinsanspruchs. Unbeachtlich ist, dass keine tatsächliche Auszahlung erfolgt ist.

Im weiteren geschäftlichen Verlauf kann sich aber auch ergeben, dass die GmbH künftig gar nicht mehr in der Lage sein wird, das Darlehen sowie die übrigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu tilgen. In diesem Zeitpunkt muss der Geschäftsführer die Insolvenzreife prüfen und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag stellen. Wichtige Hinweise dazu enthält der Artikel „Insolvenz in Zeiten der Pandemie“ in dieser Ausgabe auf Seite 14. Was passiert nun mit dem Darlehensanspruch des Gesellschafters? Unstrittig ist, dass seine Darlehensforderung an die GmbH wertlos ist, da der Anspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der Auflösung der Gesellschaft untergeht.

Einkommensteuerveranlagung als schwacher Trost

Der Ausfall wird mit dem Nennwert des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bewertet und führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Die steuerlichen Konsequenzen folgen den geschilderten Regelungen zum Verlust des Stammkapitals beziehungsweise der Kapitalrücklage. Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens können bei der Einkommensteuerveranlagung beim Gesellschafter 60 Prozent der untergegangenen Darlehensforderung mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. In vielen Fällen hat der Mehrheitsgesellschafter auch für Darlehen gegenüber Kreditinstituten persönlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft bei Abschluss des Darlehensvertrags mit der GmbH abgeben müssen. Im Insolvenzfall sieht er sich nun einer Regressforderung ausgesetzt, die in der Regel aus seinem Privatvermögen befriedigt werden muss. Auch diese Beträge werden einkommensteuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten gewertet und führen so zu einer Steuerentlastung.

Die Beteiligung des Fiskus am Ausfall einer Darlehensforderung des Mehrheitsgesellschafters ist insgesamt jedoch ein schwacher Trost, da nur 60 Prozent vom Nennbetrag des ausgefallenen Stammkapitals beziehungsweise Darlehens angesetzt werden. Die tatsächliche finanzielle Entlastung hängt dabei vom persönlichen Steuersatz ab. Selbst beim Höchststeuersatz ergibt sich rein rechnerisch eine maximale Steuerentlastung von lediglich 26 Prozent.

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