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Spender-Herz – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Spender-Herz

Um das Engagement von Bürgern, Unternehmen und anderen Einrichtungen zur persönlichen und vor allem finanziellen Hilfe zur Unterstützung der Ukraine zu würdigen, hat das Bundesfinanzministerium für den Zeitraum 24. Februar bis 31. Dezember 2022 Maßnahmen zur Spendenregelung erlassen. Als Nachweis für Zuwendungen genügt anstelle einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wenn der Betrag auf ein extra zur Unterstützung der Ukraine eingerichtetes Konto überwiesen wird. Nutzen Arbeitnehmer die sogenannte Arbeitslohnspende zur Hilfe für Menschen, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt wurden, oder zugunsten der Einzahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, bleibt der gespendete Lohnanteil ohne Ansatz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Steuerbegünstigte Körperschaften können Mittel, die sie für die Unterstützung der Ukraine erhalten, für den angegebenen Zweck verwenden, ohne dafür ihre Satzung ändern zu müssen. Zudem werden Sponsoring-Leistungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn Unternehmen die Ukraine-Hilfe zur Erhöhung oder Sicherung ihres Ansehens anstreben, indem sie öffentlichkeitswirksam auf ihr Engagement aufmerksam machen.

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