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Es ist eigentlich relativ einfach, mit schnellen Entscheidungen Steuern zu sparen – Erbschaftsteuern, um genau zu sein. Der Erwerb eines bebauten Grundstücks im Erbfall ist steuerfrei, sofern der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und der Erbe unverzüglich seine Absicht zur Selbstnutzung erklärt. „Unverzüglich“ bedeutet in der Regel sechs Monate. So lange haben die Erben Zeit, eine Entscheidung zu treffen, nötige Regelungen innerhalb einer Erbengemeinschaft zu finden und die Wohnung zu renovieren oder wenn nötig umzubauen. Allerdings ist die Voraussetzung der Selbstnutzung erst dann erfüllt, wenn die Erben wirklich in das geerbte Heim einziehen und dort ihren Lebensmittelpunkt gründen. Für Zweit- oder Ferienwohnungen gilt die Steuerbefreiung nicht. Im Fall, dass ein Einzug innerhalb der Sechs-Monats-Frist nicht möglich war, müssen die selbst unverschuldeten Umstände dafür glaubhaft dargelegt werden. Gründe können zum Beispiel Auseinandersetzungen mit Miterben oder gravierende Mängel an der Wohnung, die erst bei den Renovierungsarbeiten erkannt werden, sein. Es gilt: Je länger sich der Einzug verzögert, umso genauer muss man die Gründe dafür erklären.
Ein Erbe hatte mit seiner Entscheidung, das geerbte Zweifamilienhaus selbst zu beziehen zu lange gezögert. Zwar hat die Eintragung ins Grundbuch eineinhalb Jahre gedauert, jedoch hat der Erbe erst mehr als sechs Monate später Angebote von Handwerkern eingeholt und war zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall noch immer nicht in das geerbte Haus eingezogen. Das war den Richtern am Bundesfinanzhof nicht entscheidungsfreudig genug, sodass am Ende etwa 71.000 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen waren.
BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16

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